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ab, ob und in wie fern die auf jenen Besitzungen haftenden Stimmen im
Plenum, da im engeren Rathe kein Bundesglied mehr als eine Stimme füh-
ren kann, dem neuen Besitzer beygelegt werden sollen.
Art. 17.
Die Bundesversammlung ist berufen, zur Aufrechthaltung des wahren
Sinnes der Bundcs-Akte, die darin enthaltenen Bestimmungen, wenn über
deren Auslegung Zweifel entstehen sollten, dem Bundeszwecke gemäß zu erklä-
ren, und in allen vorkommenden Fällen den Vorschriften dieser Urkbunde ihre
richtige Anwendung zu sichern.
Art. 18.
Da Eintracht und Friede unter den Bundezgliedern ungestört aufrecht
erhalten werden soll: so hat die Bundesversammlung, wenn die innere Ruhe
und Sicherheit des Bundes auf irgend eine Weise bedroht oder gestört ist,
über Erhaltung oder Wiederherstellung derselben Rath zu pflegen, und die da-
zu geeigneten Beschlüsse nach Anleitung der in den folgenden Artikeln enthal-
tenen Bestimmungen zu fassen.
Art. 19.
Wenn zwischen Bundesgliedern Thatlichkeiten zu besorgen, oder wirklich
ausgeübt worden sind: so ist die Bundesversammlung berufen, vorlädufige Maß-
regeln zu ergreifen, wodurch jeder Selbsthülfe vorgebeugt und der bereits un-
ternommenen Einhalt gethan werde. Zu dem Ende hat sie vor allem für
Aufrechthaltung des Besitzstandes Sorge zu tragen.
Art. 20.
Wenn die Bundesversammlung von einem Bundeögliede zum Schutze des
Besitzstandes angerufen wird, und der jüngste Besitzstand streitig ist: so soll
sie für diesen besonderen Fall befugt seyn, ein bey der Sache nicht betheilig-
tes Bundesglied in der Nähe des zu schützenden Gebiethes aufzufordern, die
Thatsache des jüngsten Besitzes und die angezeigte Störung desselben ohne
Zeitverlust durch seinen obersten Gerichtshof summarisch untersuchen und da-
rüöber einen rechtlichen Bescheid abfassen zu lassen, dessen Vollziehung die Bun-