Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1834. (18)

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ab, ob und in wie fern die auf jenen Besitzungen haftenden Stimmen im 
Plenum, da im engeren Rathe kein Bundesglied mehr als eine Stimme füh- 
ren kann, dem neuen Besitzer beygelegt werden sollen. 
Art. 17. 
Die Bundesversammlung ist berufen, zur Aufrechthaltung des wahren 
Sinnes der Bundcs-Akte, die darin enthaltenen Bestimmungen, wenn über 
deren Auslegung Zweifel entstehen sollten, dem Bundeszwecke gemäß zu erklä- 
ren, und in allen vorkommenden Fällen den Vorschriften dieser Urkbunde ihre 
richtige Anwendung zu sichern. 
Art. 18. 
Da Eintracht und Friede unter den Bundezgliedern ungestört aufrecht 
erhalten werden soll: so hat die Bundesversammlung, wenn die innere Ruhe 
und Sicherheit des Bundes auf irgend eine Weise bedroht oder gestört ist, 
über Erhaltung oder Wiederherstellung derselben Rath zu pflegen, und die da- 
zu geeigneten Beschlüsse nach Anleitung der in den folgenden Artikeln enthal- 
tenen Bestimmungen zu fassen. 
Art. 19. 
Wenn zwischen Bundesgliedern Thatlichkeiten zu besorgen, oder wirklich 
ausgeübt worden sind: so ist die Bundesversammlung berufen, vorlädufige Maß- 
regeln zu ergreifen, wodurch jeder Selbsthülfe vorgebeugt und der bereits un- 
ternommenen Einhalt gethan werde. Zu dem Ende hat sie vor allem für 
Aufrechthaltung des Besitzstandes Sorge zu tragen. 
Art. 20. 
Wenn die Bundesversammlung von einem Bundeögliede zum Schutze des 
Besitzstandes angerufen wird, und der jüngste Besitzstand streitig ist: so soll 
sie für diesen besonderen Fall befugt seyn, ein bey der Sache nicht betheilig- 
tes Bundesglied in der Nähe des zu schützenden Gebiethes aufzufordern, die 
Thatsache des jüngsten Besitzes und die angezeigte Störung desselben ohne 
Zeitverlust durch seinen obersten Gerichtshof summarisch untersuchen und da- 
rüöber einen rechtlichen Bescheid abfassen zu lassen, dessen Vollziehung die Bun-
	        
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