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träge oder Kompromisse übereinzukommen, wie denn auch frühere Familien-
oder Vertragsausträge durch Errichtung der Bundes-Austrägal-Instanz nicht
aufgehoben, noch abgeandert werden.
Art. 25.
Die Aufrechthaltung der inneren Ruhe und Ordnung in den Bundes-
staaten stehet den Regierungen allein zu. Als Ausnahme kann jedoch, in
Rücksicht auf die innere Sicherheit des gesammten Bundes und in Folge der
Verpflichtung der Bundesglieder zu gegenseitiger Hülfsleistung, die Mitwirkung
der Gesammtheit zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Ruhe, im Falle
einer Widersehlichkeit der Unterthanen gegen die Regierung, eines offenen Auf-
ruhrs, oder gefährlicher Bewegungen in mehren Bundesstaaten, Statt finden.
Art. 26.
Wenn in einem Bundesstaate durch Widersetlichkeit der Unterthanen ge-
gen die Obrigkeit die innere Ruhe unmittelbar gefährdet und eine Verbrei-
tung aufrührerischer Bewegungen zu fürchten, oder ein wirklicher Aufruhr zum
Ausbruch gekommen ist, und die Regierung selbst, nach Erschöpfung der ver-
fassungsmäßigen und gesetzlichen Mittel, den Beystand des Bundes anruft: so
liegt der Bundesversammlung ob, die schleunigste Hülfe zur Wiederherstellung
der Ordnung zu veranlassen. Sollte im letztgedachten Falle die Regierung no-
torisch außer Stande seyn, den Aufruhr durch eigene Kräfte zu unterdrücken,
zugleich aber durch die Umstände gehindert werden, die Hülfe des Bundes zu
begehren: so ist die Bundesversammlung nichts desto weniger verpflichtet, auch
unaufgerufen zur Wiederherstellung der Ordnung und Sicherheit einzuschreiten.
In jedem Falle aber dürfen die verfügten Maßregeln von keiner längeren
Dauer seyn, als die Regierung, welcher die bundemäßige Hülfe geleistet
wird, es nothwendig crachtet.
Art. 27.
Die Regierung, welcher eine solche Hülfe zu Theil geworden, ist gehal-
ten, die Bundesversammlung von der Veranlassung der eingetretenen Unruhen
in Kenntuß zu setzen, und von den zur Befestigung der wiederhergestellten ge-
setzlichen Ordnung getroffenen Maßregeln eine beruhigende Anzeige an dieselbe
gelangen zu lassen.