151
Art. 37.
Wenn ein Bundesstaat, bey einer zwischen ihm und einer auswaͤrtigen
Macht entstandenen Irrung, die Dazwischenkunft des Bundes anruft: so hat
die Bundesversammlung den ursprung solcher Irrung und das wahre Sach-
verhältniß sorgfältig zu prüfen. — Ergiebt sich aus dieser Prüfung, daß dem
Bundesstaate das Recht nicht zur Seite stehet: so hat die Bundesversamm-
lung denselben von Fortsetzung des Streites ernstlich abzumahnen und die be-
gehrte Dazwischenkunft zu verweigern, auch erforderlichen Falles zur Erhal-
tung des Friedensstandes geeignete Mittel anzuwenden. Ergiebt sich das Ge-
gentheil: so ist die Bundesversammlung verpflichtet, dem verletzten Bundes-
staate ihre wirksamste Verwendung und Vertretung angedeihen zu lassen, und
solche so weit auszudehnen, als nöthig ist, damit demselben volle Sicherheit
und angemessene Genugthuung zu Theil werde.
Art. 38.
Wenn aus der Anzeige eines Bundesstaates, oder aus anderen zuverläs-
sigen Angaben, Grund zu der Besorgniß geschöpft wird, daß ein einzelner
Bundesstaat, oder die Gesammtheit des Bundes, von einem feindlichen Angriffe
bedroht sey: so muß die Bundesversammlung sofort die Frage, ob die Gefahr
eines solches Angriffes wirklich vorhanden ist, in Berathung nehmen, und
darüber in der kürzest= möglichen Zeit einen Ausspruch thun. — Wird die Ge-
fahr anerkannt: so muß, gleichzeitig mit diesem Ausspruche, wegen der in
solchem Falle unverzüglich in Wirksamkeit zu setzenden Vertheidigungs-Maßre-
geln, ein Beschluß gefaßt werden. Beydes, jener Ausspruch und dieser Be-
schluß, ergehet von der engeren Versammlung, die dabey nach der in ihr gel-
tenden absoluten Stimmenmehrheit verfährt.
Art. 39.
Wenn das Bundesgebieth von einer auswärtigen Macht feindlich über-
fallen wird, tritt sofort der Stand des Krieges ein, und es muß in diesem
Falle, was auch ferner von der Bundesversammlung beschlossen werden mag,
ohne weiteren Verzug zu den erforderlichen Vertheidigungs-Maßregeln geschrit-
ten werden. 4*