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Art. 40.
Sieht sich der Bund zu einer förmlichen Kriegserklärung genöthigt: so
kann solche nur in der vollen Versammlung nach der für dieselbe vorgeschrie-
benen Stimmenmehrheit von zweny Dritttheilen beschlossen werden.
Art. 41.
Der in der engeren Versammlung gefaßte Beschluß über die Wirklichkeit
der Gefahr eines feindlichen Angriffes verbindet sämmtliche Bundesstaaten zur
Theilnahme an den vom Bundestage nothwendig erachteten Vertheidigungs-
Maßregeln. Gleicherweise verbindet die in der vollen Versammlung ausge-
sprochene Kriegserklärung sämmtliche Bundesstaaten zur unmittelbaren Theil-
nahme an dem gemeinschaftlichen Kriege. "
Art. 42.
Wenn die Vorfrage, ob Gefahr vorhanden ist, durch die Stimmenmehr=
heit verneinend entschieden wird: so bleibt nichts desto weniger denjenigen
Bundesstaaten, welche von der Wirklichkeit der Gefahr überzeugt sind, unbe-
nommen, gemeinschaftliche Vertheidigungs-Maßregeln unter einander zu ver-
abreden.
Art. 43.
Wenn in einem Falle, wo es die Gefahr und Beschützung einzelner
Bundesstaaten gilt, einer der streitenden Theile auf die förmliche Vermittelung
des Bundes anträgt: so wird derselbe, in so fern er es der Lage der Sachen
und seiner Stellung angemessen findet, unter vorausgesebztter Einwilligung des
anderen Theiles, diese Vermittelung ubernehmen; jedoch darf dadurch der Be-
schluß wegen der zur Sicherheit des Bundesgebiethes zu ergreifenden Verthei-
digungs-Maßregeln nicht aufgehalten werden, noch in der Ausführung der
bereits beschlossenen ein Stillstand oder eine Verzögerung eintreten.
Art. 44.
Bey ausgebrochenem Kriege stehet jedem Bandesstaate frey, zur gemein-
samen Vertheidigung eine größerc Macht zu stellen, als sein Bundes-Kontin-