Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1834. (18)

155 
) den Betrag der gewoͤhnlichen verfassungömaͤßigen Ausgaben, soweit sol- 
ches im Allgemeinen geschehen kann, festzusetzen; 
2) in vorkommenden Fällen die zur Ausführung besonderer, in Hinsicht 
auf anerkonnte Bundeszwecke gefaßten Beschlüsse erforderlichen außeror. 
dentlichen Ausgaben und die zur Bestreitung derselben zu leistenden 
Beyträge zu bestimmen; 
3) das matrikelmäßige Verhältniß, nach welchem von den Mitgliedern des 
Bundes beyzutragen ist, festzusetzen; 
4) die Erhebung, Verwendung und Verrechnung der Beyträge anzuordnen 
und darüber die Aufsicht zu führen. 
Art. 53. 
Die durch die Bundes-Akte den einzelnen Bundesstaaten garantirte Un- 
abhängigkeit schließt zwar im Allgemeinen jede Einwirkung des Bundes in die 
innere Staatseinrichtmg und Staatsverwaltung aus. Da aber die Bundes- 
glieder sich in dem zweyten Abschnitte der Bundes-Akte über einige besondere 
Bestimmungen vereiniget haben, welche sich theils auf Gewüährleistung zuge- 
sicherter Rechte, theils auf bestimmte Verhältnisse der Unterthanen beziehen: 
so liegt der Bundesversammlung ob, die Erfüllung der durch diese Bestim- 
mungen übernommenen Verbindlichkeiten, wenn sich aus hinreichend begründe- 
ten Anzeigen der Betheiligten ergiebt, daß solche nicht Statt gefunden habe, 
zu bewirken. Die Anwendung der in Gemöähheit dieser Verbindlichkeiten ge- 
troffenen allgemeinen Anordnungen auf die einzelnen Fälle bleibt jedoch den 
Regierungen allein überlassen. 
Art. 54. 
Da nach dem Sinne des dreyzehenten Artikels der Bundes-Akte und 
den darüber erfolgten spateren Erklärungen in allen Bundesstaaten landstan- 
dische Verfassungen Statt finden sollen: so hat die Bundesversammlung dar- 
über zu wachen, daß diese Bestimmung in keinem Bundesstaate unerfüllt bleibe.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.