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) den Betrag der gewoͤhnlichen verfassungömaͤßigen Ausgaben, soweit sol-
ches im Allgemeinen geschehen kann, festzusetzen;
2) in vorkommenden Fällen die zur Ausführung besonderer, in Hinsicht
auf anerkonnte Bundeszwecke gefaßten Beschlüsse erforderlichen außeror.
dentlichen Ausgaben und die zur Bestreitung derselben zu leistenden
Beyträge zu bestimmen;
3) das matrikelmäßige Verhältniß, nach welchem von den Mitgliedern des
Bundes beyzutragen ist, festzusetzen;
4) die Erhebung, Verwendung und Verrechnung der Beyträge anzuordnen
und darüber die Aufsicht zu führen.
Art. 53.
Die durch die Bundes-Akte den einzelnen Bundesstaaten garantirte Un-
abhängigkeit schließt zwar im Allgemeinen jede Einwirkung des Bundes in die
innere Staatseinrichtmg und Staatsverwaltung aus. Da aber die Bundes-
glieder sich in dem zweyten Abschnitte der Bundes-Akte über einige besondere
Bestimmungen vereiniget haben, welche sich theils auf Gewüährleistung zuge-
sicherter Rechte, theils auf bestimmte Verhältnisse der Unterthanen beziehen:
so liegt der Bundesversammlung ob, die Erfüllung der durch diese Bestim-
mungen übernommenen Verbindlichkeiten, wenn sich aus hinreichend begründe-
ten Anzeigen der Betheiligten ergiebt, daß solche nicht Statt gefunden habe,
zu bewirken. Die Anwendung der in Gemöähheit dieser Verbindlichkeiten ge-
troffenen allgemeinen Anordnungen auf die einzelnen Fälle bleibt jedoch den
Regierungen allein überlassen.
Art. 54.
Da nach dem Sinne des dreyzehenten Artikels der Bundes-Akte und
den darüber erfolgten spateren Erklärungen in allen Bundesstaaten landstan-
dische Verfassungen Statt finden sollen: so hat die Bundesversammlung dar-
über zu wachen, daß diese Bestimmung in keinem Bundesstaate unerfüllt bleibe.