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Art. 60.
Wenn von einem Bundesgliede die Garantie des Bundes fuͤr die in
seinem Lande eingefuͤhrte landstaͤndische Verfassung nachgesucht wird: so ist die
Bundesversammlung berechtiget, solche zu uͤbernehmen. Sie erhaͤlt dadurch
die Befugniß, auf Anrufung der Betheiligten, die Verfassung aufrecht zu erhal-
ten, und die uͤber Auslegung oder Anwendung derselben entstandenen Irrun-
gen, sofern dafür nicht anderweitig Mittel und Wege gesetlich vorgeschrie-
ben sind, durch gütliche Vermittelung oder kompromissarische Entscheidung
beyzulegen.
Art. 61.
Außer dem Falle der übernommenen besonderen Garantie einer landstän-
dischen Verfassung, und der Aufrechthaltung der über den dreyzehenten Artikel
der Bundes-Akte hier festgesetzten Bestimmungen, ist die Bundesversammlung
nicht berechtiget, in landständische Angelegenheiten, oder in Streitigkeiten zwi-
schen den Landesherren und ihren Ständen einzuwirken, so lange solche nicht
den im sechs und zwanzigsten Artikel bezeichneten Charakter annehmen, in wel-
chem Falle die Bestimmungen dieses, sowie des sieben und zwanzigsten Artikels
auch hierbey ihre Anwendung finden. — Der sechs und vierzigste Artikel der
Wiener Kongreß-Akte vom Jahre achtzehen hundert und funfzehen, in Betreff
der Verfassung der freyen Stadt Frankfurt, erhält jedoch hierdurch keine Ab-
aͤnderung.
Art. 62.
Die vorstehenden Bestimmungen in Bezug auf den dreyzehenten Artikel
der Bundes-Akte sind auf die freyen Stadte in so weit anwendbar, als die
besonderen Verfassungen und Verhaltnisse derselben es zukassen.
Art. 63.
Es liegt der Bundesversammlung ob, auf die genaue und vollständige
Erfüllung derjenigen Bestimmungen zu achten, welche der vierzehente Artikel
der Bundes-Akte in Betreff der mittelbar gewordenen ehemahligen Reichsstande
und des ehemahligen unmittelbaren Reichsadels enthalt. Diejenigen Bundes-
glieder, deren Ländern die Besitzungen derselben einverleibt worden, bleiben
gegen den Bund zur unverrückten Aufrechthaltung der durch jene Bestimmun-
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