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Wildes von seinem Grundstücke treffe, oder, wenn er dieses zu thun
vernachlässigte, bey entstandenem Wildschaden einen Anspruch auf Ersatz
des erlittenen Wildschadens nicht ind eben so wenig habe, als die-
ser Anspruch solchen Beschadigten zustehet, welche durch Herkommen,
durch ausdrücklichen Vertrag, oder durch sonstige Verpflichtungen verbun-
den waren, zu Abhaltung des Wildes von ihren Fluren Vorkehrungen
irgend einer Art zu treffen, solche jedoch vernachlässigten.
welche hiermit zu allgemeiner Nachachtung bekannt gemacht wird.
Weimar den 25. November 1834.
Großherzoglich Scchsische Landesregierung.
von Müller.
II. Den Kriminal-Gerichten, Justiz-Aemtern, Stadtgerichten und Pa-
trimonial-Gerichten des Eisenach'schen Kreises, als Untersuchungsbehörden,
wird hierdurch in Gemäßheit eines höchsten Beschlusses folgende Anweisung
ertheilt:
Wenn von einem in untersuchung befangenen, durch das Erkenntniß
erster Instanz zu einer Freyheitsstrafe Verurtheilten das Gesuch ange-
bracht wird, die erkannte Strafe, des eingewendeten Rechtsmittels un-
geachtet, vorläufig antreten zu dürfen: so ist dieses Gesuch von der
Untersuchungsbehörde weder zu gewähren, noch zurückzuweisen, sondern
in dem Berichte, mit welchem die Akten, des Rechtsmittels wegen, an
uns eingesendet werden, zu unsrer Entscheidung auszustellen.
Eisenach den 25. November 1834.
Großherzoglich Sachsische Landesregierung.
von Gerstenbergk.