Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1834. (18)

162 
b) auf solche Berechtigungen, welche als Pertinenzien des in dem einen 
Gebiethe gelegenen Hauptgutes in dem andern Gebiethe neben Grund- 
stücken besessen und ausgeuͤbt werden, dafern sie nicht auf jenem Haupt- 
gute, sondern auf diesen Grundstücken ruhen; 
O auf selbststindige, d. h. zu einem Gute nicht gehörige Rechte, welchr 
in beyden Gebiethen ausgeübt werden, z. B. das einer Familie oder 
Korporation ohne Rücksicht auf ein Gut zustehende Recht, Zinsen in 
mehren, beyden Gebiethen angehörigen Dörfern zu erheben. 
Artikel 3. 
Die Hoheitsrechte der beyderseitigen Staaten werden durch diesen Ver- 
trag nicht geschmalert; nahmentlich bewendet es in Betreff der Patrimonial- 
Gerichtsbarkeit, des Patronat-Rechtes und der Ausübung der Gerichtsbarkeit 
in Beziehung auf Rechte der bezeichneten Art bey den diesfallsigen Bestimmun- 
gen der gedachten Haupt-Konvention und bezüglich der Konvention zu Beför- 
derung der Rechtspflege vom 25./8. Juny 1824, so daß mithin 
a) in dem fremden Staate das Patronat-Recht und die Patrimonial-Ge- 
richtsbarkeit nur nach den Gesetzen und Einrichtungen dieses Staates 
umd, soviel letztere betrifft, nur durch einen von der Regierung dieses 
Staates verpflichteten und in deren Gebiethe wesentlich wohnhaften 
Gerichtöhalter ausgeübt werden kann; 
b) Prozesse üuber die Artikel 1 gedachten Rechte nur bey den Gerichten 
des Gebiethes der Pflichtigen geführt werden und die Exekution gegen 
die Pflichtigen nur von diesen Gerichten geschehen darf; 
D) bey der Subhastation eines Gutes, wozu Rechte der fraglichen Art ge- 
hören, die etwa nöthige Taration solcher Rechte von den unter b ge- 
dachten Gerichten geschieht. 
  
Artikel 4. 
Der gegenwärtige Vertrag tritt vom Tage der Bekanntmachung an in 
Kraft. Es werden jedoch die noch nicht ertheilten Beleihungen, so wie die 
noch nicht erfolgten Besttigungen von Eigenthums= Uebertragungen und Ver- 
pfändungen dem Lehenherrn bezüglich dem Richter, welchem das Hauptgut un- 
terworfen ist, überlassen, wenn auch schon vor der Bekanntmachung der Lehens- 
fall eingetreten, der Verdußerungs= oder Verpfändungsvertrag abgeschlossen, die 
Lehen gemuthet und die Bestätigung der gedachten Verträge gesucht worden ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.