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III. Die Besitzer nachgenannter, mit Landstandhaft versehenen Güter
im Großherzogthume
1. im Weimar'schen Kreife:
der Rittergüter: zu Denstedt, Eckstedt, Oberweimar, Saalborn, Alperstede,
Kalbsrieth und Stotternheim;
U. im Neustücdt'schen Kreise:
der Rittergüter: zu Cospoda, Burkersdorf, Culmitzsch, Oppurg, Neunhofen,
Moßbach 2ten Theils, Leubsdorf obern Theils und Leubsdorf untern Theilsz
IUl im Eisenach 'schen Kreise:
des Allodial-Gutes Hömbach (Hömbacher Hof) und des Rittergutes Gerthausen, —
haben erklärt, daß sie, im Gebrauche des ihnen, nach §F. 5 des Gesetzes über
die Heimathsverhältnisse vom 11. April 1833 zustehenden Rechtes, bezüg-
lich des ganzen Umfanges ihrer genannten Güter, mit Inbegriff aller wirklichen
Bestandtheile und Zubehörungen derselben, abgesonderte Heimathsbezirke
bilden wollen.
Wir bringen dieses, gemäáß der Vorschrift im §. 85 des gedachten Ge-
setzes, andurch zur öffentlichen Kenntniß, mit dem Bemerken, daß die in den
85. 5, 16 und bezüglich 96 desselben bestimmten Ausnahmen auf die genann-
ten Güter Anwendung finden.
Weimar den 13. Dezember 1831.
Großherzoglich Sichsische Landes-Direktion.
F. von Schwendler.
Berichtigung. S. 1 dielses Bl. 3. 4 von unten ist zu lesen: vom 10. Mo# v. J.