Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1834. (18)

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Der Steueramts-Rendant prüft die Statthaftigkeit des Antrages und 
die Annehmbarkeit der angebotenen Sicherheit an und für sich sowohl, als 
nach Maßgabe der Vermögensumstände und des Rufes des Kredit-Suchenden, 
worüber er möglichst genaue Erkundigung einzuziehen hat, und tragt hierauf 
die Sache, unter Beyfügung seines Gutachtens, binnen längstens 8 Tagen 
nach geschehenem Anbringen, dem Landschafts-Kollegium berichtlich vor. Letzteres 
hat nach weiterer Prüfung der Verhältnisse und Gegenstände zu entscheiden, 
ob und inwiefern der gesuchte Kredit zu bewilligen sey. 
Die zur Sicherheit eingelegten Urkunden werden ebenfalls an das Land- 
schafts = Kollegium eingesendet und bey dem betreffenden Depositorium der Haupt- 
Landschaftskasse niedergelegt. 
d. 11. 
Der Steueramts-Rendant ist verpflichtet, sich von der Lage und den 
Verhältnissen der Kredit-Genießenden möglichst in fortwahrender Kenntniß zu 
erhalten und, wenn ihm Umstände bekannt werden sollten, die gegen die So- 
lidität derselben Bedenken erregen, sofort darüber an das Lawmschafts-Kolle- 
gium zu berichten. 
8. 12. 
Die Waaren, für welche die Eingangsabgaben kreditirt werden sollen, 
hrlgihin sind ganz nach den allgemeinen Vorschriften ebenso abzufertigen, als wenn 
die Abgaben davon sogleich entrichtet würden. Diese werden daher auch in 
den . den Heberegistern wie gewöhnlich gebucht und die Waare tritt, als völlig ver- 
steuert, in den freyen Verkehr, mit dem uUnterschiede, daß über den Steuer- 
betrag nicht quittirt wird. 
Dagegen muß der Kredit-Nehmer dem Steneramte, neben der Deklara- 
tion zur Versteuerung, ein schriftliches Bekenntniß übergeben, worin er die, 
der Kolli-Zahl, Gattung und Menge nach, zu beschreibende Waarenpost, wovon 
die Abgaben kreditirt werden sollen, ohne Entrichtung der letzteren empfangen 
zu haben versichert und den dafür schuldig gewordenen Abgabenbetrag bis zum 
Ablauf der ihm bewilligten Kredit-Frist zu erlegen verspricht. 
Vor Abgabe dieses Bekenmtnisses wird die Waare nicht verabfolgt.
	        
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