Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1834. (18)

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8. 19. 
Das gegenwärtige Regulativ tritt mit dem 1. Januar 1835 in Gültig- 
keit und wird daher jedes hiernach in Anspruch genommene Kredit-Konto 
zwar erst mit dem genannten Tage geöffnet, gleichwohl aber mit dem letzten 
September desselben Jahres geschlossen. 
Insofern auf dem Grunde früherer Kredit-Bewilligung Abgabenbetrage 
bereits über den 1. Jannar 1835 hinausgestundet worden sind, bewendet es 
binsichtlich solcher Posten bey dem, was dieserhalb schon bestimmt, gefordert 
umd geleistet worden ist; sie werden aber in die neuen Kredit -Bücher (§.18) 
vorschriftsmäßig eingetragen. 
Weimar den 28. Dezember 1834. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Freyherr von Gersdorff.
	        
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