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Erblassers beygebracht worden. Dieser Vorbehalt ist jeder weiteren Veraͤuße-
rung oder Verpfaͤndung desselben Grundstuͤckes ausdruͤcklich beyzufuͤgen, insofern
nicht inzwischen die Verjaͤhrungszeit abgelaufen oder sonst der Beweis des
Eigenthumes gehoͤrig hergestellt worden ist.
Zu §. 4 No. 3 und 8g. 5.
Bemerkt das Gericht eine Unrichtigkeit in dem Grundbuche bey Vergleichung
mit dem Handelsbuche: so muß die Berichtigung derselben auf dem Grunde
der gerichtlichen Erwerbsurkunden von Amtswegen verfügt und, nachdem solches
geschehen, der Vorschrift des Gesezes gemaß weiter verfahren werden.
Fehlt es jedoch noch zur Zeit in einem Orte ganz an Grundbüchern oder
sind die vorhandenen so mangelhaft und verworren geführt, daß es nicht mög-
lich ist, aus denselben zu ermitteln, wem ein gewisses Grundstück zugeschrieben
sey: so ist die zuständige Landesregierung ermächtiget, die Ausführung der
Vorschriften im §. 4 No. 8 und im §. 5 bis dahin, wo solchem Mangel ab-
geholfen seyn wird, zu suspendiren.
Zu FK. 10.
Ist es nicht möglich, in den nach §. 4 beyzubringenden Auszügen und
beglaubigten Aufsäben außer den neuen Kataster-Nummern auch die Num-
mern des alten Katasters mit anzugeben, entweder weil das alte Kataster
ganz unbrauchbar ist, oder weil es in dem neuen Kataster an einer genauen
Verweisung auf jenes fehlt: so muß dann bey allen Eigenthumsübertragungen,
wo Hypotheken unter dem Nahmen des Vorbesitzers auf Grundstücken sich ein-
getragen finden, welche nach dem alteren Kataster bezeichnet sind, die etwa
vorhandene Identität dieser mit den zu veradußernden Immobilien vorerst
erörtert werden.
Zu §. 16.
Die Berechtigten, welche Zinsen oder andere grundherrliche Gefülle zu
sordern haben, sind bey Eigenthumsveränderungen nur insoweit zu berücksich-
tigen und bezüglich zu benachrichtigen, als sie dem Gerichte bekamt und im
Inlande wohnhaft sind oder doch den Gerichten bekannte Bevollmächtigte im
Inlande bestellt haben.
Weimar den 10. Januar 1834.
Großherzoglich Sachsische Landesregierung.
von Müller.