Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1834. (18)

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zelnen Bewohner desselben nach Maßgabe ihres Bedarfes verabfolgen und den 
Verkauf im Einzelnen durch geeignete Personen besorgen zu lassen. 
Da, wo Natural-Salz-Abgaben und Salz-Deputate von den Salinen 
verabreicht werden, kommen dieselben auf die der betreffenden Stadt= oder 
Landgemeinde zugetheilte Salzmenge in Anrechmung. 
Personen, welche sich der heimlichen Salzausführung schuldig oder auch 
nur verdächtig gemacht haben, können in Bezug auf ihren Salzverbrauch einer 
besondern Kontrole unterworfen werden. 
g. 11. 
Der Salzbedarf einer Stadt- oder Landgemeinde oder der mit besonderen 
Salzbüchern versehenen Privat-Personen kann bis zu der in diesen Büchern 
verzeichneten Menge und gegen Vorzeigung derselben aus derjenigen Nieder- 
lage, an welche sie in dieser Beziehung gewiesen sind (s. 9), gegen bare Be- 
zahlung von 8 Thalern 2 Groschen 5,1/3 Pfennigen Konventions-Geld oder 
acht Thalern acht Groschen Preußisch Courant für die ganze Tonne, von 4 
Thalern 1 Groschen 2,2/3 Pfennigen Konventions-Geld oder vier Thalern vier 
Groschen Preußisch Courant für die halbe Tonne oder einen Sack zu 200 
Punden, und von 2 Thalern 7,1/3 Pfennigen Konventions-Geld oder zweny 
Thalern zwey Groschen Preußisch Courant für ein en Sack zu 100 Pfunden 
ausschlüssig der leeren Tonne oder des leeren Sackes verabfolgt werden. Eine 
weitere Zahlung oder Vergütung findet nicht Statt. 
Soweit es zur Erfüllung des in einem Salzbuche verzeichneten Salzbe- 
darfes nöthig wird, Mengen unter 100 Pfund zu beziehen, müssen dieselben 
ausnahmsweise (F. 5) verabfolgt, jedoch sollen die Bedarfsmengen in den 
Salzbüchern, soweit sie nicht 100 Pfund betragen, in runden Zahlen von 75, 
50 oder 25 festgesetzt werden. 
Das Großherzogliche Landschafts = Kollegium im Einklang mit Großher- 
zoglicher Landes-Direktion und unter ihm die Justiz-Aemter und Stadträthe 
baben eben sowohl darüber zu wachen, daß der Salzpreis durch den Detail- 
Verkauf nicht ungebührlich vertheuert wird, als auch jeden vorkommenden Fall 
eines Salzverkaufes unter dem oben festgesetzten Preise genau in das Auge zu 
fassen, um etwaigen unterschleifen auf die Spur zu kommen.
	        
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