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Da, wo ein geregelter Salinen-Betrieb Statt findet, und nach einem festen
Betriebsplane gearbeitet wird, ist derselbe auf Verlangen der vorgedachten Be-
amten jederzeit vorzulegen, sowie denn überhaupt jede auch sonst noch von
der Staatsregierung für nöthig erachtete Kontrole des Salzgewinnes und des
Salzabsatzes zu befolgen ist.
S. 14.
Wer es unternimmt, diesem Gesetze zuwider Salz ohne die Erlaubniß des
Großherzeglichen Landschafts -Kollegiums einzuführen oder auszuführen, hat
außer der Konfiskation des Salzes den doppelten Salzpreis (F. 11) und,
wenn dieser nicht zehen Thaler Konventions-Geld beträgt, diese Summe als
Strafe zu entrichten.
Im Wiederholungsfalle nach vorhergegangener Bestrafung soll, außer der
Konfibkation des Salzes, die für das neue Vergehen eintretende Geldbuße
verdoppelt, anstatt derselben aber jedes Mahl dem Schuldigen eine verhältniß-
mäßige Gefängmiß-(Zuchthaus= oder Festungs-) Strafe, die jedoch eine zehen-
jä4hrige Dauer nicht übersteigen darf, auferlegt werden.
Ein fernerer Rückfall nach früberer rechtskräftiger Verurtheilung ziehr,
außer der Konfiskation des Salzes, eine geschärfte Gefängnißstrafe von zwey
bis zehen Jahren nach sich.
Im Uebrigen kommen wegen der Strafen und des Strafverfahrens wider
die Uebertreter dieses Gesetzes die bezüglichen Bestimmungen in den §F. 69
bis 121 des Zollgesetzes vom 12. Dezember 1833 mit der Maßgabe in An-
wendung, daß an der Stelle des General-Inspektors im Administrativ-Wege
das Großherzogliche Landschafts-Kollegium in erster Instanz die Straf-Reso-
lute ertheilen wird.
##15.
Dieses Gesetz kommt mit dem ersten März 1834 in Ausführung,
Das Großherzogliche Staats-Ministerium, Departement der Finanzen,
und unter demselben das Großherzogliche Landschafts -Kollegium sind mit der
Vollziehung desselben beauftragt.