Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1834. (18)

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gen Kreises hierdurch die Anweisung, den Pro= und Neproduktions-Bescheid, wo 
nicht ganz besondere Umstände das Gegentheil erfordern, in Einen zu verbinden. 
Eisenach den 24. März 1834. « 
« GroßherzoglichSächsischeLandesregierung. 
» von Gerstenbergk. 
III. Zur Erlduterung des in dem Eirkular-Befehle vom 1. März 1804 
und in der Bekanntmachung vom 22. Jamar 1816 den Justiz-Unterbehör- 
den in Ansehung der schriftsässigen Personen für alle dringende Falle, wo 
Gefahr auf dem Verzuge steht, von uns ertheilten fortwahrenden Auftrages 
wird sämmtlichen Justiz-Unterbehörden unsers Bereiches zu ihrer Nachachtung 
hierdurch bekannt gemacht, daß 
1) wenn unmittelbar Großherzogliche Aemter oder Gerichte und Patrimo- 
nial-Gerichte an dem betroffenen Orte ihren Sitz haben, stets nur die 
ersteren zum Einschreiten in solchen Angelegenheiten beauftragt sind, 
daß hingegen 
2) wenn ein unmittelbares Amt oder Gericht an diesem Orte zwar Juris= 
diktion, aber nur ein Patrimonial-Gericht daselbst seinen Sitz hat, 
letzteres als die beauftragte Behörde anzusehen ist, vorausgesetzt daß 
der Justitiar desselben auch an dem Orte wohm. 
Weimar den 11. April 1834. 
Großherzoglich Süchsische Landesregierung. 
von Miüller. 
IV. Zu Beseitigung der Zweifel, welche über die Auslegung des §. 7 
des Gesetzes vom 20. April v. I., das Verfahren bey Uebertragung des Ei- 
genthumes an Immobilien betreffend, bey einigen Gerichtsstellen darüber ent- 
standen sind: ob unter den dort erwähnten Einnahmebehörden auch rivat- 
Berechtigte zu verstehen seyen? wird auf höchsten Befehl Sr. Königlichen 
Hoheit, des Großherzogs, hierdurch als Instruktion für sämmtliche Justiz-- 
Unterbehörden des Großherzogthumes bekannt gemacht: 
daß unter den in der gedachten Gesetzstelle erwähnten Einnahmebehörden 
auch Privat-Berechtigte, welche von dem veräußerten Grundstücke Grund- 
gefalle zu erheben haben, verstanden werden, daß aber die durch die Be- 
kanntmachung vom 10. Januar d. J. (Nr. 3 des Reg. Bl.) zu §. 16 
desselben Gesetzes ertheilte Instruktion auch auf die Vorschrift im S. 7 
desselben zu beziehen ist. Weimar den 24. April 1834. 
Großherzoglich Sachsische Landesregierung. 
von Miüller.
	        
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