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wenn bey jenen die Kontrahenten oder auch nur einer der Kontrahenten, bey
diesen aber der Verpfänder schriftsässig sind, lediglich von der Regierung,
nicht von der den Gerichtsstand der gelegenen Sache bildenden Unter-Justiz=
Behörde bey Strafe der Nichtigkeit bestätiget werden.
Indem Wir diese Verordnungen für diejenigen Orte des Eisenach'schen
Kreises, wo die Kurhessische Gesetzgebung zur Zeit noch besteht, hiermit auf-
heben, bestimmen Wir zugleich, daß von jetzt an daselbst alle Verträge jener
Art über nicht schriftsässige Grundstücke lediglich vom Gerichte der gelegenen
Sache bestätiget werden sollen.
Urkundlich ist dieses Gesetz von Uns höchsteigenhaändig vollzogen und mit
Unserm Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen worden.
So geschehen und gegeben Weimar am 17. Juny 1834.
□ Carl Friedrich.
Freyherr von Gersdorff. D. Schweictzeer.
vdt. Ernst Müller.
Gesetz
über die Aufhebung Kurhessischer
Verordnungen im Betreff der Be-
stätigung von Verträgen.
III. Die Bestimmung im Artikel 1 der zwischen Sachsen-Weimar und
Sachsen-Meiningen unter dem ½3. März 1833 abgeschlossenen (Nr. 5 des
Reg. Bl. v. J. 1833) Konvention zu Beförderung der Strafrechtöpflege: