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Verbrecher und andere Uebertreter von Strafgesetzen werden von der
einen Regierung der andern nicht ausgeliefert, sondern wegen der
in dem andern Staate begangenen Verbrechen und Uebertretungen
von dem Staate, dem sie angehören, zur Untersuchung gezogen und
nach dessen Gesetzen gerichtet;
wird Sachsen-Meiningenscher Seits so ausgelegt, als sey darin jeder, in dem
einen Staate gegen Unterthanen des andern verhängten uUntersuchung und je-
dem auf eine solche gebauten Straferkenntnisse alle Wirksamkeit benommen und
nahmentlich also in solcher das Verboth enthalten:
in Fällen, wo Meiningensche Unterthanen von Großherzoglichen Be-
hörden, wegen im Großherzogthume zu Schulden gebrachter Verbre-
chen oder Vergehen, auf dem Grunde Statt gefundener Ergreifung
zur Untersuchung gezogen, jedoch entweder noch vor Fällung des Er-
kenntnisses, oder nach dessen Eröffnung aus der Haft in ihre Hei-
math entlassen worden sind, die von den diesseitigen Behörden ge-
sprochenen Erkenntnisse, auf diesfalls an die ordentlichen Gerichts-
stellen der Inkulpaten ergangene Requisition, den letzteren zu publizi-
ren und zur Vollstreckung zu bringen, indem auch in solchen Füllen
die Untersuchung und Bestrafung nur von der kompetenden Behörde
der Heimath verfügt werden könne.
Da nun die eingangsgedachte Konvention von beyden Seiten gleichmäßig
gehandhabt werden muß: so seben wir die Justiz-Unterbehörden unseres Be-
reiches von obiger Auslegung mit der Amweisung hierdurch in Kenntniß, im
umgekehrten Falle ihrer Seits auch gegen Sachsen-Meiningensche Behörden in
deren Gemäßheit sich zu benehmen und somit ein reziprokes Verfahren zu
beobachten.
Weimar den 3. Juny 1834.
Großherzoglich Sächsische Landesregicrung.
von Müller.
III. Auf Antrag des Großherzoglichen Landschafts-Kollegiums werden
hiermit die Gemeinden und die sonst betheiligten Einwohner des Großherzog-
tbumes angewiesen, das berittene Steueraufsichts -Personal auch auf Fußstei-
gen und anderen ahnlichen Wegen, wenn es solche in Dienstverrichtungen ein-
zuschlagen sich veranlaßt findet, frey und ungehindert passiren zu lassen.
Weimar am 19. Juny 1837.
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion.
F. von Schwendler.