Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1834. (18)

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fall ausgearbeitet worden, um darauf zu sehen, daß die Kandidaten nicht mit 
einander kommuniziren und sich, das Nachschlagen in den Gesetzbüchern aus- 
genommen, keiner fremden Hülfsmittel bedienen. 
#S#. 8. 
Die Prüfungs-Kommissare fassen über jeden Kandidat einen beso 
Bericht gemeinschaftlich ab, dessen Original an diejenige Regicrung, 14 
cher die Pruͤfung Statt gefunden, dessen Kopie aber an die andere Regie- 
rung gleichzeitig gelangt. Die Censur-Zeugnisse werden ebenfalls von derje- 
nigen Regierung beschlossen und ausgefertiget, bey der das Eramen vor sich 
gegangen ist, und der andern Regierung wird eine Abschrift davon nebst den 
Prüfungs-Akten mitgetheilt, die jedoch nach genommener Einsicht an Erstere 
wieder zurück gehen. « 
§.9. 
Die Cenfur wird nach drey Graden ertheilt: 
auêgezeichnet gut; 
gut und 
mittelmäßig. 
Z„ Wenn die Ergebnisse der Pruͤfung keinem einzelnen dieser drey Grade 
voͤllig entsprechen, so koͤnnen zwey einander naͤchste Grade in dem Censur— 
Zeugnisse kombinirt werden. 
. 10. 
Die Diaͤten und Reisekosten der Kommissarien werden aus Großherzog= 
licher Landschaftskasse vergütet; die Rechts-Kandidaten haben dazu nichts 
beyzutragen: sondern nur die in dem Sportel-Gesetze bestimmten Prüfungs- 
gebühren zu entrichten. 
SK. 11. 
Jede Regierung hat sämmtliche ertheilte Cenfuren in eine übersichtliche 
Tabelle zu bringen, die alle in dem Grohherzogthume eraminirte Rechts- 
Kandidaten umfassen muß.