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fall ausgearbeitet worden, um darauf zu sehen, daß die Kandidaten nicht mit
einander kommuniziren und sich, das Nachschlagen in den Gesetzbüchern aus-
genommen, keiner fremden Hülfsmittel bedienen.
#S#. 8.
Die Prüfungs-Kommissare fassen über jeden Kandidat einen beso
Bericht gemeinschaftlich ab, dessen Original an diejenige Regicrung, 14
cher die Pruͤfung Statt gefunden, dessen Kopie aber an die andere Regie-
rung gleichzeitig gelangt. Die Censur-Zeugnisse werden ebenfalls von derje-
nigen Regierung beschlossen und ausgefertiget, bey der das Eramen vor sich
gegangen ist, und der andern Regierung wird eine Abschrift davon nebst den
Prüfungs-Akten mitgetheilt, die jedoch nach genommener Einsicht an Erstere
wieder zurück gehen. «
§.9.
Die Cenfur wird nach drey Graden ertheilt:
auêgezeichnet gut;
gut und
mittelmäßig.
Z„ Wenn die Ergebnisse der Pruͤfung keinem einzelnen dieser drey Grade
voͤllig entsprechen, so koͤnnen zwey einander naͤchste Grade in dem Censur—
Zeugnisse kombinirt werden.
. 10.
Die Diaͤten und Reisekosten der Kommissarien werden aus Großherzog=
licher Landschaftskasse vergütet; die Rechts-Kandidaten haben dazu nichts
beyzutragen: sondern nur die in dem Sportel-Gesetze bestimmten Prüfungs-
gebühren zu entrichten.
SK. 11.
Jede Regierung hat sämmtliche ertheilte Cenfuren in eine übersichtliche
Tabelle zu bringen, die alle in dem Grohherzogthume eraminirte Rechts-
Kandidaten umfassen muß.