Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1834. (18)

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Retto, fuͤllt danach die Spalten 16, 17 und 18 der Anmeldung unter seiner 
Unterschrift aus und traͤgt dieses zu versteuernde Netto in die Spalten 4 
und 9, so wie den zu zahlenden Steuerbetrag in die Spalte 10 des Hebe- 
registers ein. 
Die Anmeldung ist damit bis zur weiteren Hebung abgemacht und wird 
zur Sammlung der Anmeldungen gebracht, welche nach den Nummern des Hebe- 
registers zu ordnen ist. 
In dem letzteren muß es Spalte 14 bemerkt werden, wenn die von dem 
Revisor zurückgekommene Anmeldung, obwaltender Anstände wegen, noch nicht 
hat zur Erledigung kommen können, auch wann und an wen sie einstweilen 
weiter gegeben worden ist. 
Die Berechnung der Steuer schließt für den Weingewinn aus jeder Steuer- 
klasse auf Thaler und volle Groschen ab; überschießende Pfennige kommen 
nicht in Ansatz. 
Dagegen ist eine Abrundung der zu versteuernden Weinmenge bis zu Viertel- 
Eymern mit Weglassung der überschießenden Maße oder Quarte nicht zulässig, 
sondern es wird das ganze Netto des Weingewinnes ohne allen Abzug zur 
Berechnung gezogen. 
Bey jeder einzelnen abschläglichen Steuerzahlung auf das Soll eines ein- 
zelnen Anmelders wird die Steuer, wenn der Weinabgang vor dem ersten Ab- 
stich erfolgt, von der abgebenden zu versteuernden Menge, nach Abzug von 
15 Prozent, berechnet und erhoben; nach dem ersten Abstich geschieht die Be- 
rechnung und Erhebung ohne diesen Abzug. · , 
Bey der schließlichen Steuerentrichtung gleichen sich diese Verschiedenhei- 
ten aus, indem von dem ganzen Betrage, der von dem Steuerpflichtigen netto 
zu entrichten ist, Spalte 18 der Anmeldung, das Spalte 20 bereits Gezahlte 
in Abzug gebracht und nur noch der Unterschied erhoben wird. 
g. 15. 
e Siaenn Die Steuerzahlung muß in der Regel erfolgen, sobald der Wein von 
vhung gese: demjenigen, der ihn gewonnen hat, in andere Hände übergehet, oder zur 
Verwendung kommt; für denjenigen Theil des Herbstgewinnes aber, der nicht 
schon, vermöge solcher Uebergänge früher versteuert worden, am 1. August 
des auf die Erzeugung folgenden Jahres. 
Geschieht die Steuerzahlung durch den Weinbauer selbst: so muß die An- 
meldung von ihm mit zur Stelle gebracht werden, um die Zahlung darauf 
abzuschreiben und zu quittiren.
	        
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