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9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22.
Revisions-Befund. Abfertigung durch die Steuer-Hebestelle.
Ermittelte Menge- Die Steuer ist erhoben.
Angab e, V
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ob der Wein vorgefunden, oder nur aus der Anmelbung, Angabe — — Brutto- Bleiben Davon — B9 Eigenhaͤndige
oder aus den Steuer-Quittungen entnommen worden, · 's Ees Rotb und Gewinn netto zu betraͤgt #m Nahmensschrift
mit welchen Quistungen der bereits abgegangene und ver-(ob die Menge durch Revisionen nach. wes usGeinn as z di
steuerte, oder mit welchen Steueraudweifen der außer derdem Mugenmeße, oder auf welche 0NRother Weißer lemmen 15 ver- die ẽ* des die
angemeldeten Menge vorhandene Wein belegt, ob mehr gei · s« · . * Wein Wein brutio zurs, Peozent steuern. Steuer. am mit 5t Steuer erhebenden
als 1/10 der angemeldaen Menge gar nicht ausgewiesen andere Weise ermittelt worden ist. z z . . Mmm··qb,wit Es Beanmm
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Im Uebrigen war nichts zu bemerken und zu erinnern. Der Mehrbefund ist nicht über m der erklärten Mengen.
Deh die Revision, wie oben angegeben, geschehen und der Befund in allen Theilen ganz so gewesen ist, wie er sich vorstehend verzeichnet findet, bescheinigen hierdurch pflichtmaͤßig:
N. N. Ober-Steuer-Kontroleur. N. N.