Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1834. (18)

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Nr. I. 
Verzeichniß 
derjenigen Einwohner der Gemeinde N. N., welche in derselben als 
Eigenthumer, Pächter oder Verwalter rc. 2c. Weinland besitzen 
oder bewirthschaften, oder welche aus derselben oder aus einer 
anderen Gemeinde Weintrauben als Gefälle, Rente, Zins oder 
sonstigen Antheil zu beziehen haben. 
Angelegt für die Jahre 
von 1834 bis 1840. 
  
Anmerkung. Dieses Verzeichniß muß alles Weinland in der Gemeinde und alle Weintrauben- 
Berechtigungen der Einwohner derselben begreisen. Wer Weinland inne hat, 
und zugleich auf Trauben berechtiget ist, wird in bepden Spalten 2 und 3 ver- 
zeichnet. In der Spalte 4 ist anzugeben, ob der Verzeichnete nur Pächter oder 
Verwalter oder ob er Besitzer ist, und ob die Trauben aus dieser oder einer 
andern Gemeinde bezogen werden, auch ist daselbst zu erldutern, wenn der jetige 
Inhaber des Weinlandes oder der Trauben-Berechtigung erst seit dem letzten 
Herbste in deren Besitz gekommen ist. Andere Erläuterungen gehören ebenfalls in 
diese Spalte. 
 
	        
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