Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

bestehenden  Gesetzen  und  dem  Gerichts-Gebrauche
  in  der  Regel  mit  keiner  hoͤheren,
  als  einer  dreimonatlichen  Freiheits-Strafe
  geahndet  werden.  Wo  nach  der
besonderen  Beschaffenheit  des  Falls,  z.  B.
wegen  Zusammenflusses  mehrerer  Vergehen,
  oder  wegen  Ruͤckfalls  des  Uebertreters
  u.  dergl.  mehr,  eine  hoͤhere  Strafe  begruͤndet
  ist,  sind  die  Acten  an  den  zustaͤndigen
  Gerichtshof  zur  Entscheidung  einzusenden.

Art.  57.

Unter  der  kaum  gedachten  Voraussehung
gehören  zur  Straf-Competenz  der  Oberamts-Gerichts-Collegien:


Wörtliche  und  thätliche  Injurien,  welche
die  Straf-Befugniß  der  Orts-Obrigkeit
und  die  des  Oberamts  übersteigen;  Körper-Verlehungen
  ohne  gefährliche  oder
bleibende  Beschäbigung;  Diebstähle,  wenn
der  Werth  des  Entwendeten  die  Summe
eines  großen  Diebstahls  nicht  erreicht,
auch  das  Vergehen  nicht  durch  Einbruch,
Einsteigen,  Führung  von  Waffen,  oder
auf  andere  Weise  ausgezeichnet  ist;  Wild-Diebsiähle
  unter  derselben  Beschränkung;
Betrug,  Unterschlagung,  Erpressung,  Veschädigung
  des  Eigenthums,  wenn  der
Werth  des  Gegenstandes  die  Summe  von
dreißig  Gulden  nicht  übersteigt,  auch  sonst
keine  erschwerende  Umstände  damit  ver-593



knüpft  sind;  Fälschung  von  Privat-Urkunden,
  von  Püssen  und  Wanderbüchern;
Verschuldungen  bei  einem  Vermdgens-Zerfall,
  Pflegschafts-Cassen-Reste,  wenn
die  Rest-Summe  nicht  mehr  als  fünfzig
Gulden  beträgt;  Bruch  des  Hand-Gelübdes;
  Widersetzlichkeit  gegen  untergeordnete
  obrigkeitliche  Diener,  soferne  diese
nicht  Landjäger  sind;  Ehebruch;  Concubinat;
  gewerbsmäßige  Unzucht;  Dienst-Vergehen
  der  ihrer  Gerichtsbarkeit  untergebenen
  Beamten,  in  so  weit  das  Vergeben
  nicht  mit  Zurücksetzung  oder  Entlassung
  vom  Amte  verpönt  ist.
Art.  58.

In  Beziehung  auf  die  Straf-Befugniß
der  höheren  Verwaltungs-Collegien  hat
es  bei  den  bisherigen  Bestimmungen  sein
Verbleiben.

Die  Abrügung  der  Spiel-Exzesse,  des
Wuchers,  und  einfacher  Fleisches-Vergehen
  (Scortationen)  ist  für  die  Zukunft  den
Kreis-Regierungen  und  Beziehungsweise
den  Oberämtern  innerhalb  der  Gränzen
ihrer  Straf-Befugnisse  übertragen.

Art.  59.

Treffen  mit  den  vorbezeichneten,  durch
die  Verwaltungs-Stellen  zu  erledigenden
Uebertretungen  (Art.  58)  gemeine  Vergehen
  (Art.  50)  zusammen;  so  tritt  die  Zuständigkeit
  der  Gerichte  ein.