bestehenden Gesetzen und dem Gerichts-Gebrauche
in der Regel mit keiner hoͤheren,
als einer dreimonatlichen Freiheits-Strafe
geahndet werden. Wo nach der
besonderen Beschaffenheit des Falls, z. B.
wegen Zusammenflusses mehrerer Vergehen,
oder wegen Ruͤckfalls des Uebertreters
u. dergl. mehr, eine hoͤhere Strafe begruͤndet
ist, sind die Acten an den zustaͤndigen
Gerichtshof zur Entscheidung einzusenden.
Art. 57.
Unter der kaum gedachten Voraussehung
gehören zur Straf-Competenz der Oberamts-Gerichts-Collegien:
Wörtliche und thätliche Injurien, welche
die Straf-Befugniß der Orts-Obrigkeit
und die des Oberamts übersteigen; Körper-Verlehungen
ohne gefährliche oder
bleibende Beschäbigung; Diebstähle, wenn
der Werth des Entwendeten die Summe
eines großen Diebstahls nicht erreicht,
auch das Vergehen nicht durch Einbruch,
Einsteigen, Führung von Waffen, oder
auf andere Weise ausgezeichnet ist; Wild-Diebsiähle
unter derselben Beschränkung;
Betrug, Unterschlagung, Erpressung, Veschädigung
des Eigenthums, wenn der
Werth des Gegenstandes die Summe von
dreißig Gulden nicht übersteigt, auch sonst
keine erschwerende Umstände damit ver-593
knüpft sind; Fälschung von Privat-Urkunden,
von Püssen und Wanderbüchern;
Verschuldungen bei einem Vermdgens-Zerfall,
Pflegschafts-Cassen-Reste, wenn
die Rest-Summe nicht mehr als fünfzig
Gulden beträgt; Bruch des Hand-Gelübdes;
Widersetzlichkeit gegen untergeordnete
obrigkeitliche Diener, soferne diese
nicht Landjäger sind; Ehebruch; Concubinat;
gewerbsmäßige Unzucht; Dienst-Vergehen
der ihrer Gerichtsbarkeit untergebenen
Beamten, in so weit das Vergeben
nicht mit Zurücksetzung oder Entlassung
vom Amte verpönt ist.
Art. 58.
In Beziehung auf die Straf-Befugniß
der höheren Verwaltungs-Collegien hat
es bei den bisherigen Bestimmungen sein
Verbleiben.
Die Abrügung der Spiel-Exzesse, des
Wuchers, und einfacher Fleisches-Vergehen
(Scortationen) ist für die Zukunft den
Kreis-Regierungen und Beziehungsweise
den Oberämtern innerhalb der Gränzen
ihrer Straf-Befugnisse übertragen.
Art. 59.
Treffen mit den vorbezeichneten, durch
die Verwaltungs-Stellen zu erledigenden
Uebertretungen (Art. 58) gemeine Vergehen
(Art. 50) zusammen; so tritt die Zuständigkeit
der Gerichte ein.