Full text : Völkerrechtliche Okkupation und deutsches Kolonialstaatsrecht.

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mit  Wirkung  vom  1.  Januar  1871  an  auch  auf  die  Süddeutschen  Staaten,  insbesondere
  auf  Württemberg  Anwendung  finden.

Das  Gesetz,  sowie  die  Bekanntmachung  des  Kanzlers  des  Norddeutschen  Bundes
vom  13.  Dezember  1869  zu  Ausführung  dieses  Gesetzes  sind  im  Anhang  zu  der  Königlichen
  Verordnung  vom  heutigen  Tage  durch  Nr.  1  des  Regierungsblatts  von  1871  auf
Seite  125  bis  134  zum  Abdrucke  und  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.  Im  Anhange
zu  gegenwärtiger  Verfügung  werden  noch  veröffentlicht:

die  Bekanntmachung  des  Kanzlers  des  Norddeutschen  Bundes,  betreffend  den  Debit

der  Bundesstempelmarken  und  gestempelten  Blankets  zur  Entrichtung  der  Wechselstempelsteuer,
  sowie  das  Verfahren  bei  Erstattung  verdorbener  Stempelmarken
und  Blankets,  gleichfalls  vom  13.  Dezember  1869;
und
die  Bekanntmachung  des  Kanzlers  des  Norddeutschen  Bundes,  betreffend  den  Debit
von  Bundesstempelmarken  und  gestempelten  Blankets  zur  Entrichtung  der
Wechselstempelsteuer  zum  Betrage  von  22½  Groschen  vom  21.  Februar  1870.

Zum  Gesetze  vom  10.  Juni  1869  und  diesen  Bekanntmachungen  ist  Folgendes  zu
bemerken:

Die  Wechselstempelsteuer  ist  eine  Bundessteuer  im  Sinne  des  Artikels  70  der
Bundesverfassung.  Ihr  Ertrag  fließt  demgemäß  vom  1.  Januar  1871  an,  vorbehältlich
  der  in  §.  27  näher  bestimmten  Antheile  der  einzelnen  Bundesstaaten  daran,  in  die
Kasse  des  Deutschen  Bundes.  Derselben  unterliegen  alle  von  diesem  Tage  an  auzsgestellten
  inländischen  und  die  von  einem  ersten  inländischen  Inhaber  aus  den  Händen  gegebenen
ausländischen  Wechsel  (§.  6),  Zahlungsversprechen  an  Ordre  und  Anweisungen  (§.  24).
Dabei  gilt  nach  dem  Sprachgebrauch  des  Gesetzes  als  Inland  das  ganze  Gebiet  des
Deutschen  Bundes,  und  gelten  als  Ausland  im  Gegensatze  hiezu  alle  Orte  außerhalb
des  Bundesgebiets.

Die  Abgabe  wird  entrichtet  entweder  durch  Ausstellung  des  Wechsels  auf  einem
mit  dem  erforderlichen  Bundesstempel  versehenen  Blanket  oder  durch  Verwendung  der
erforderlichen  Bundesstempelmarke  (§.  13),  wenn  hiebei  die  von  dem  Bundesrathe  erlassenen
  und  bekannt  gemachten  Vorschriften  (Bekanntmachung  vom  13.  Dezember  1869,
Ziffer  II.  Reg.  Blatt  1871  Nro.  1,  Seite  132)  über  die  Art  und  Weise  der  Verwendung
  beobachtet  worden  sind.