Metadata : Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Achtzehnter Jahrgang. 1902. (43)

Rußland.  (Juni  27.—Juli  Anfang.)  289

27.  Juni.  Entschädigung  für  die  von  den  bäuerlichen  Unruhen
  Betroffenen.  «

Der  Regierungsbote  gibt  einen  Erlaß  des  Kaisers  bekannt,  nach
welchem  die  Reichsrentei  800  000  Rubel  Entschädigung  für  die  Grundbesitzer
in  den  Gouvernements  Charkow  und  Poltawa  anzuweisen  hat,  die  durch
die  Bauernunruhen  Verluste  erlitten  haben.  Besondere  Kommissionen  unter
dem  Vorsitze  der  Gouverneure  haben  die  Höhe  der  einzelnen  Entschädigungen
festzusetzen,  ferner  die  Höhe  der  Beträge,  für  welche  die  einzelnen  Dorfgemeinden
  und  deren  Bauern,  die  an  den  Unruhen  teilgenommen  haben,
aufkommen  müssen.  Sie  haben  ferner  die  Zeit  zu  bestimmen,  in  welcher
die  Bauern  durch  die  Zahlung  einer  entsprechenden  jährlichen  Zuschlagsteuer,
  die  in  diesem  Jahre  zum  erstenmal  erhoben  werden  soll,  der  Reichsrentei
  ihre  Schuld  abtragen  müssen.

Ende  Juni.  In  Galizien  und  Südwestrußland  richtet  Unwetter
  großen  Schaden  an.

Ende  Juni.  Anfang  Juli.  In  Rostow  brechen  Unruhen
unter  Fabrikarbeitern  aus;  unter  den  Landleuten  in  Südrußland
von  Charkow  bis  zum  Kaukasus  macht  sich  wieder  eine  Gärung
bemerklich.  ·

Anfang  Juli.  Die  russische  Regierung  protestiert  in  einer
Note  an  die  Mächte  gegen  die  Brüsseler  Zuckerkonvention.

In  der  Note  heißt  es,  Rußland  habe  mit  allen  an  der  Brüsseler
Konvention  beteiligten  Staaten  Handelsverträge  abgeschlossen,  laut  welchen
für  Produkte  russischer  Herkunft  kein  anderer  oder  höherer  Zoll  als  für
Produkte  der  am  meisten  begünstigten  Staaten  erhoben  werden  könne.
Daher  müssse  die  russische  Regierung  eine  Tariferhöhung  für  russischen  Zucker
als  Vertragsverletzung  ansehen,  auch  wenn  in  Rußland  der  Zuckerexport
durch  Ausfuhrprämien  begünstigt  werde,  was  aber  in  Wirklichkeit  nicht  der
Fall  sei.  Das  Inkrafttreten  der  Brüsseler  Konvention  würden  die  Handelsverträge
  auch  verletzen,  wenn  die  Handelsverträge  eine  Klausel  betr.  Einführung
  von  Exportprämien  enthielten,  da  die  russische  Regierung  keineswegs
  solche  auszahle,  sondern  im  Gegenteil  ein  Privatsyndikat,  wodurch
die  Zuckerfabrikanten  zum  Export  gezwungen  gewesen,  aufgehoben  und
dieses  durch  Regulierung  der  Binnenproduktion  ersetzt  habe.  Die  Note
will  nicht  zugeben,  daß  diese  Maßregel  eine  Erhöhung  der  Binnenpreise
bezwecke,  sondern  stellt  als  ihren  Zweck  dar  die  Verbreitung  des  Binnenkonsums
  von  Zucker  vermittelst  einer  allmählichen  Reduktion  der  Preise
dieses  Produktes.  Falls  nachgewiesen  werde,  daß  dieser  Schutz  der  Binnenpreise
  den  natürlichen  Verlauf  der  internationalen  verletzt,  so  würde  die
russische  Regierung  zusammen  mit  den  anderen  Mächten  in  eine  Prüfung
derjenigen  Maßregeln  eintreten,  die  das  künstliche  Einwirken  auf  den  internationalen
  Markt  hindern  könnten;  sie  würde  gern  auf  den  Vertrag  eingehen,
  wenn  diese  Frage  in  ihrem  ganzen  Umfang  zur  Prüfung  vorgelegt
würde,  d.  h.  nicht  nur  die  Folgen  der  unmittelbaren  Maßregel  der  Regierungen
  betr.  die  Auszahlung  von  Prämien  oder  die  Normierung  der
Produktion,  sondern  auch  die  Bedeutung  der  verschiedenen  Syndikate,  die
von  der  Regierung  geduldet  oder  begünstigt  werden,  geprüft  würde,  und
wenn  der  Vertrag  nicht  nur  den  Zucker,  sondern  auch  andere  Waren  betreffe,
  die  von  Bedeutung  im  gegenwärtigen  Welthandel  seien.

Europäischer  Geschichtskalender.  XL  U.  19