Full text : Geschichte der Königlich Preussischen Akademie der Wissenschaften zu Berlin. Zweiter Band.

VII.  45

Kommen  solche  Unregelmäßigkeiten  sonst  zur  Kenntnis  der  Aufsichtsbehörde,  so  hat  sobald
als  tunlich  eine  eingehende  Geschäftsprüfung  stattzufinden.

Über  die  Ergebnisse  dieser  Prüfungen  sind  jeweils  Protokolle  aufzunehmen,  welche  den
Kassenbüchern  anzuschließen  sind,  wenn  dieselben  der  Aufsichtsbehörde  gemäß  §  10  dieser  Anweisung
  vorgelegt  werden.  In  den  Protokollen  über  die  von  Beamten  der  Aufsichtsbehörde
selbst  vorgenommenen  Prüfungen  ist  niederzulegen,  in  welcher  Weise  die  Prüfung  vorgenommen
wurde,  wie  viele  Karten  der  Prüfung  unterzogen  und  welche  Wahrnehmungen  dabei  gemacht
worden  sind.  Weiter  ist  tunlichst  anzugeben,  ob  sämtliche  zur  Krankenversicherung  beigezogenen
Personen  auch  zur  Invalidenversicherung  herangezogen  wurden  oder  aus  welchen  Gründen  dies
unterblieben  ist.  Die  Protokolle  sind  nach  Erledigung  der  Anstände  der  Landesversicherungsanstalt
  zur  Einsichtnahme  mitzuteilen  und  nach  ihrer  Rückkunft  den  Amtsakten  anzuschließen.

Die  Beamten  der  Landesversicherungsanstalt  sind  befugt,  die  über  die  Kartenausstellung
und  über  die  Einziehung  der  Versicherungsbeiträge  Auskunft  gebenden  Akten,  Listen,  Bücher,
Kassenpapiere,  Karten  und  dergleichen  in  den  Geschäftsräumen  der  Einzugs=  und  Kartenausgabestellen
  in  Anwesenheit  der  Vertreter  der  betreffenden  Stellen  einzusehen,  nötigenfalls  auch
die  Kasse  zu  stürzen.  Die  bezeichneten  Vertreter  sind  verpflichtet,  alle  nötigen  Rechnungsmaterialien
  2c.  vorzulegen,  die  Kassenbestände  und  Marken  aufzuzählen  und  Auskünfte  zu  geben.

V.  PFrüfung  der  Rechnungsmaterialien  der  Einzugsstellen.
8  16.

Auf  die  Prüfung  und  Verbescheidung  der  auf  die  Invalidenversicherung  bezüglichen
Rechnungsmaterialien  —  Kassenbücher,  Einzugsregister,  Marken-Ankaufs-Nachweisungen  u.  s.  w.  —
finden  die  für  die  Prüfung  der  Rechnungen  der  Krankenkassen  erlassenen  Bestimmungen  sinn—
gemäße  Anwendung.  Die  Prüfung  hat  stets  gleichzeitig  mit  der  Prüfung  der  Krankenkassenrechnungen
  zu  geschehen.  Der  Vollzug  dieser  Bestimmung  ist  von  der  Aufsichtsbehörde  zu
überwachen.

VI.  Abergangsbestimmung.
817.

Die  Vorschriften  dieser  Anweisung  treten  mit  sofortiger  Wirkung  an  die  Stelle  unserer
Anweisung  vom  6.  Dezember  1899  —  Gesetzes-  und  Verordnungsblatt  Seite  868  —  jedoch
mit  der  Maßgabe,  daß  die  Gemeinde-Krankenversicherungen  bis  zu  ihrer  Schließung  (Artikel  4,14
des  Einführungsgesetzes  vom  19.  Juli  1911  zur  Reichsversicherungsordnung)  die  nach  der
Anweisung  vom  6.  Dezember  1899  ihnen  obliegenden  Aufgaben  weiter  wahrzunehmen  haben.

Karlsruhe,  den  11.  Jannar  1912.

Großherzogliches  Landesversicherungsamt.
Krems.
E.  Muser.

Geietzes=  und  Verordnungsblau  1912.