Seite des Nr, der
In h a l t. Regierungs= Bekannt-
Blattes. machung.
D.
Dachrinnen — helzerne — mit Pech ausgegossene — deren Anle-
gung ist wegen dadurch entstehender Feuergefährlichkeit verbothen 3. IV.
Deponirte Gelder — gerichtlich deponirte — Authent. Inter-
pretation zu dem Gesehe übex deren Ausleihung v. 26. §s N2*„ 1829
(Reg. Bl. v. J. 1829 S. 400 t. I.
Diäten der Rentbeamten sollen in 1 thlr. 12 gr. bestehen . 4. V.
Dienstpflichtige, zum aktiven Militär gehörige, sollen unter einer
gewissen Voraussetzung noch für das 5te Jahr ihrer Dienstzeit)
von der Abschätzung frei gelassen werdrrrnn 3. III.
Durchmarsch-Konvention mit der Krone Preußen vom Jahre
1830, deren Erneueng 88809.9 —
E.
Eidesverwarnungen — gerichtliche durch Geistliche — Destim-
mungen über das Verfahren dabl §S5. III.
Epichnellen, dem Justiz-Amte Eisenach gänglich einverleibt“. ô§ô53. III.
Etapen-Konvention mit der Krone Preußen vom Jahre 1830,
deren Erneuernnnnnnnnng . . 68890. —
Exekutiv-Klage. Zu Begruͤndung einer soichen auch in nicht min-
derwichtigen Rechtssachen genuͤgt die einfache Beziehung auf die
in den Akten und Protokoll-Büchern des Prozeß-Gerichtes vor-
handenen Urkunden .... 5. l.
F.
Fahnen — alte bemalte — deren Erhaltung. Diesf. Vorschriften.. 41 - 46. 1, 6.
Feuerunglück. Die für den Fall eines solchen von den Gerichten
hinsichtlich der Archive und Reposituren zu trefenden und aufrecht
zu haltenden Einrichtugen 87. III.
Flurbücher sind an trockenen, feuersicheren Orten ]]1
wobei das Luften und Abstäuben rathsam it 45. 7.
Forstfrevel; die zu deren Entdeckung und **“ *“* 59 1#
Maßregeln brttrtrrr . 10—62.I.
Fremde, welche bei Privat-Personen übernachten, sind bei der pol-
zey-Behörde oder dem Vorstande des Ortes sofort anzumelden 6. III.
Fremdenbücher sind in allen Gasthöfen und Herbergen, sowohl in
den Städten als auf dem Lande, anzulegen und genau zu führen 6. III.
G. n
Gasthöfe. Die in denselben anzulegenden und genau zu führenden 6
.. . ... . . Ill.
Fremdenbuͤcher betr.