Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1837. (21)

 

 

 

 

Seite  des  Nr,  der
In  h  a  l  t.  Regierungs=  Bekannt-Blattes.
  machung.
D.
Dachrinnen  —  helzerne  —  mit  Pech  ausgegossene  —  deren  Anlegung
  ist  wegen  dadurch  entstehender  Feuergefährlichkeit  verbothen  3.  IV.
Deponirte  Gelder  —  gerichtlich  deponirte  —  Authent.  Interpretation
  zu  dem  Gesehe  übex  deren  Ausleihung  v.  26.  §s  N2*„  1829
(Reg.  Bl.  v.  J.  1829  S.  400  t.  I.
Diäten  der  Rentbeamten  sollen  in  1  thlr.  12  gr.  bestehen  .  4.  V.
Dienstpflichtige,  zum  aktiven  Militär  gehörige,  sollen  unter  einer
gewissen  Voraussetzung  noch  für  das  5te  Jahr  ihrer  Dienstzeit)
von  der  Abschätzung  frei  gelassen  werdrrrnn  3.  III.
Durchmarsch-Konvention  mit  der  Krone  Preußen  vom  Jahre
1830,  deren  Erneueng  88809.9  —
E.
Eidesverwarnungen  —  gerichtliche  durch  Geistliche  —  Destimmungen
  über  das  Verfahren  dabl  §S5.  III.
Epichnellen,  dem  Justiz-Amte  Eisenach  gänglich  einverleibt“.  ô§ô53.  III.
Etapen-Konvention  mit  der  Krone  Preußen  vom  Jahre  1830,
deren  Erneuernnnnnnnnng  .  .  68890.  —
Exekutiv-Klage.  Zu  Begruͤndung  einer  soichen  auch  in  nicht  minderwichtigen
  Rechtssachen  genuͤgt  die  einfache  Beziehung  auf  die
in  den  Akten  und  Protokoll-Büchern  des  Prozeß-Gerichtes  vorhandenen
  Urkunden  ....  5.  l.
F.
Fahnen  —  alte  bemalte  —  deren  Erhaltung.  Diesf.  Vorschriften..  41  -  46.  1,  6.
Feuerunglück.  Die  für  den  Fall  eines  solchen  von  den  Gerichten
hinsichtlich  der  Archive  und  Reposituren  zu  trefenden  und  aufrecht
zu  haltenden  Einrichtugen  87.  III.
Flurbücher  sind  an  trockenen,  feuersicheren  Orten  ]]1
wobei  das  Luften  und  Abstäuben  rathsam  it  45.  7.
Forstfrevel;  die  zu  deren  Entdeckung  und  **“  *“*  59  1#
Maßregeln  brttrtrrr  .  10—62.I.
Fremde,  welche  bei  Privat-Personen  übernachten,  sind  bei  der  polzey-Behörde
  oder  dem  Vorstande  des  Ortes  sofort  anzumelden  6.  III.
Fremdenbücher  sind  in  allen  Gasthöfen  und  Herbergen,  sowohl  in
den  Städten  als  auf  dem  Lande,  anzulegen  und  genau  zu  führen  6.  III.
G.  n
Gasthöfe.  Die  in  denselben  anzulegenden  und  genau  zu  führenden  6
..  .  ...  .  .  Ill.

Fremdenbuͤcher  betr.