Full text : Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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oder  nicht?  ob  gehoͤrig  hell?  ob  vermoͤge  ihrer  Einrichtung  zum  Predigen  gut  geeignet,
oder  mehr  oder  minder  beschwerlich?  ob  sie  mit  Sakristei  (bequemer,  heizbarer  rc.),
Tburm,  Uhr  tc.  versehen?

Wem  das  Eigenthum  der  Kirche  zustehe  (etwa  den  örtlichen  Stiftungen,  dem
Kirchengute  des  ehemaligen  Herzogthums  2c.)7

Wer  die  Verbindlichkeit  zu  Bestreitung  der  Bau=  und  Reparations-Kosten  an
Klrche  und  Thurm  habe?

Ob  die  zu  den  kirchlichen  Besorgungen  erforderlichen  Geräthschaften  (vasa  sacra)
in  befriedigender  Beschaffenheit  vorhanden  seyen,  und  wem  die  Verbindlichkeit  zur
Anschaffung  und  Unterhaltung  derselben  und  anderer  birchlichen  Erfordernisse,  wie
Nachtmahlswein,  Kirchenbücher,  Heizung  der  Sakristei  rc.,  obliege?

Nicht  nöthig  ist  es,  die  vorhandenen  Kirchengeräthschaften  hier  zu  specifieiren;
eine  solche  Speciflcation  gehört  in  das  bei  der  Kirche  aufzubewahrende  Kirchengeräth-Juventarium;
  aber  ob  ein  solches  vorhanden  und  in  Ordnung  sey,  ist  zu  bemerken.

An  welchen  Orten  der  Parochie  eigene  Begräbnisplätze  sich  befinden,  Beschaffenheit
  der  Lage  an  dem  Orte  oder  entfernt  von  demselben,  Meßgehalt,  Verbindlichkeit
zu  Unterhaltung  derselben.

HOb  ein  eigener  Fonds  zu  Bestreitung  der  Ausgaben  für  birchliche  Zwecke  (Kirchenpflege,
  Heiliger)  vorhanden,  oder  woher,  wo  dieses  nicht  der  Fall  wäre,  die  Ausgaben
  gedeckt  werden?

Ob  über  den  Heiligen  eigene  Rechnung  geführt  werde,  oder  die  Verwaltung  etwa
mit  der  der  übrigen  brtlichen  Stiftungen  vereinigt  sey?

Was  nach  dem  neuesten  Revenuen-Etat  die  Einnahmen  und  Ausgaben  des
Heiligen  oder  bezüglich  der  allgemeinen  örtlichen  Stiftungöpflege  betragen?  welche
Casse  das  etwaige  Deficit  zu  decken  habe?

Sind  mehrere  Kirchen  und  Kirchenpflegen  (Heilige)  in  der  Parochie,  so  wird
von  jeder  das  Geeignete,  und  namentlich  auf  welche  Bestandtheile  der  Parochie  sie  sich
beziehe,  bemerkt.  Zugleich  werden  die  merbwürdigeren  eigenthümlichen  Verhältnisse
der  Heiligen  in  den  Filialien,  und  in  den  Filialgemeinden  überhaupt  zum  Mutterorte
  oder  unirter  Pfarreien  gegen  einander,  in  Absicht  auf  Bestreitung  von  Ausgaben
für  kirchliche  Zwecke  angegeben.

Wegen  der  Stiftungsräthe  und  Kirchen-Convente  wird  vorausgeseßt,  daß  von
denselben  das  Röthige  schon  im  ersten  Abschnitte  gesagt  sevy.