Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1837. (21)

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derselben  verlustig.  An  seine  Stelle  tritt  nach  der  Linearerbfolge  derjenige  Deszendent,  welcher  entweder
  noch  unverheiratet  ist  oder  obige  Bedingung  bei  seiner  Eheschließung  erfüllt  hat.  Sollte  kein
Deszendent  vorhanden  sein,  welcher  die  obige  Bestimmung  bei  seiner  Heirat  erfüllt  hat,  so  wird
hiemit  für  diesen  Fall  der  nach  der  Linearerbfolge  nächste  Agnat  aus  dem  Fürstlichen  Hause  Quadt-Isny
  als  srccessionsfähig  für  sich  und  seine  Nachkommen  erklärt.

Dagegen  hat  derselbe  die  Summe  von  200  000  J4,  zweihunderttausend  Mark,  als  Abfindung
an  diejenige  Tochter  seines  Fideikommißvorgängers  oder  Agnaten  des  Hauses  Quadt-Isny  auszubezahlen,
  welche  in  linearer  Deszendenz  aus  einer  den  hiemit  neu  eingeführten  obigen  Heiratsbestimmungen
  entsprechenden  Ehe  hervorgegangen  ist  und  somit  erbberechtigt  gewesen  wäre.  Auf  die  weibliche
  Linie  geht  das  Familienfideikommiß  nur  in  dem  Falle  über,  wenn  kein  männlicher  Erbe  vorhanden
  ist,  und  behalten  die  hiefür  angesetzten  Bestimmungen  des  bisher  bestehenden  Hausstatuts
volle  Gültigkeit.

ekanntmachung  de#  Ministerinme  der  auswärtigen  Augelegenheiten,  Verkehrsabteilung,
betreffend  die  Ubertragung  der  Konzession  für  die  Uedenbahn  von  orntal  nach  Weisach.
Vom  20.  Dezember  1905.

Mit  Allerhöchster  Ermächtigung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  13.  Dezember
  1905  ist  die  übertragung  der  der  Aktiengesellschaft  Badische  Lokal-Eisenbahnen
in  Karlsruhe  am  4.  Mai  1901  erteilten  Konzession  zum  Bau  und  Betrieb  einer  normalspurigen
  Nebeneisenbahn  von  Korntal  nach  Weissach  auf  die

Württembergischen  Nebenbahnen,  Aktiengesellschaft  zu  Stuttgart,
mit  einer  Baufrist  bis  zum  1.  April  1907  und  im  übrigen  mit  den  in  der  Konzessionsurkunde
  vom  4.  Mai  1901  (Reg.  Bl.  S.  99)  festgesetzten  Bedingungen  genehmigt  worden.

Stuttgart,  den  20.  Dezember  1905.
v.  Soden.

HBekanntmachung  des  Ministeriums  des  Inners,
detreffend  Abänderung  der  Vorschriften  über  die  prüfung  der  Tierärzte.  Vom  24.  Dezember  1905.

Die  in  der  Nummer  52  (S.  385)  des  Zentralblatts  für  das  Deutsche  Reich  vom
laufenden  Jahre  enthaltene  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  14.  Dezember  1905,