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g. 7.
Auf die Behauptung, daß die Gegenstaͤnde, woran die Defraudation
veruͤbt worden, zum Durchgange bestimmt gewesen, soll nur in dem Falle
Ruͤcksicht genommen werden, wenn die Defraudation erst bei dem Ausgangs-
amte und unter solchen Umständen emdeckt wird, daß dabei nur eine Verkür-
zung der Durchgangszölle beabsichtiget seyn kann.
In allen anderen Fällen sind, ohne Rücksicht auf die gedachte Behaup-
tung, die Eingangs-Zölle beziehungsweise Ausgangs-Zölle zu entrichten und
es ist nach ihnen die verwirkte Strafe abzumessen.
S..
Wenn ein Frachtführer nach Vorschrift des F. 5 Nr. 1 Lit a wegen
umrichtiger Deklaration verurtheilt, derselbe jedoch durch die ihm von dem
Befrachter mitgegebenen Deklarationen, Frachtbriefe oder andere schriftliche
Notizen über den Inhalt der Kolli zu der unrichtigen Deklaration veranlaßt
worden — in welchem Falle ihm der Regreß an den Befrachter vorbehalten
bleibt — oder, wenn in den §F. 5 Nr. 4 angeführten Fällen die Verurtheilung
lediglich auf dem Grunde der daselbst bezeichneten Thatsachen erfolgt ist, ohne
daß die Defraudation selbst weiter nachgewiesen worden: so findet im Falle
der Widerholung einer solchen Uebertretung die Strafe des Rückfalles nicht
Statt, auch soll eine solche Verurtheilung die Strafe des Rückfalles bei einer
nachfolgenden Zollübertretung nicht begründen.
g. 9.
Werden Gegenstaͤnde, deren Einfuhre oder Ausfuhre verboten ist,
1) bei dem Grenz-Zollamte von Gewerbetreibenden ausdrücklich angezeigt,
oder von anderen Personen vorschriftémäßig zur Revision gestellt, oder
2) kommen solche Gegenstände mit der Post an, und kann derjenige, an
welchen sie gesendet sind, einer beabsichtigten Kontrebande nicht über-
führt werden:
so findet keine Strafe, wohl aber Zurückschaffung der Gegenstände Statt.
Im ersten Falle geschiehet die Zurückschaffung auf Kosten desjenigen, wel-
cher die verbotenen Gegenstände bei sich geführt hat, im zweyten Falle haf-
ten für die etwa dem Staate verursachten Kosten die Gegenstände selbst.