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g. 10.
Die Strafe der Kontrebande oder Defraudation wird um die Haͤlfte
geschaͤrft:
1) wenn die Gegenstaͤnde bei dem Transporte in geheimen Behaͤltnissen
oder sonst auf eine kuͤnstliche und schwer zu entdeckende Art verborgen,
oder
2) wenn zum Durchgange oder Wiederausgange angemeldete oder sonst
unter Begleitschein -Kontrole gehende Gegenstände auf dem Transporte
vertauscht oder in ihren Bestandtheilen verändert worden sind, wobei
jedoch das im F. 4 festgesetzte höchste Maß der Freiheitsstrafe nicht über-
schritten werden darf.
S#. 11.
Diese Strafe E. 10) tritt gleichfalls ein, wenn Gewerbetreibende, denen
zur Beförderung ihres Gewerbes und unter der Bedingung der Verwendung
zu diesem Zwecke zollpflichtige Gegenstände ganz frei oder gegen eine geringere
Abgabe verabfolgt worden sind, dieselben ohne vorherige Nachzahlung der Ge-
fälle anderweit verwenden oder verdußern, oder wenn Personen, denen Waa-
ren unverzollt anvertraut worden, mit denselben Unterschleif treiben oder zu
treiben verstatten. Außerdem gehen sie in dem einen wie in dem anderen
Falle der ihnen gewährten Begünstigung für immer verlustig.
g. 12.
Wird eine Kontrebande oder Defraudation von drey oder mehren Per-
sonen gemeinschaftlich mit oder ohne vorherige Verabredung verübt: so wird
die Strafe für diese Vergehen gegen den Anführer durch eine dreymonathliche
bis sechsmonathliche, gegen jeden der übrigen Theilnehmer aber durch einmo-
nathliche bis dreymonathliche Freiheitsstrafe geschärft.
Wird dieses Vergehen nach zur Vollziehung gebrachter oder gesetzlich
vollziehbarer Verurtheilung wiederholt, oder ist eine derartige Verbindung für
die Dauer eingegangen worden: so trifft den Anführer einjährige bis zwey-
jahrige, die übrigen Theilnehmer sechsmonathliche bis einjährige Freiheitsstrafe
neben der verwirkten Defraudations= oder Kontrebande-Strafe.
g. 13.
Wird die Kontrebande oder Zoll-Defraudation unter dem Schutze einer
Versicherung (Assekuranz) begangen: so gelten folgende Bestimmungen:
l 11)
dd. Kontreban-=
d
e und Zoll-
Defrauda-
ti
t
d
ion unter
rschweren-
en Umstaͤn-
t
den.