Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838. (22)

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g. 10. 
Die Strafe der Kontrebande oder Defraudation wird um die Haͤlfte 
geschaͤrft: 
1) wenn die Gegenstaͤnde bei dem Transporte in geheimen Behaͤltnissen 
oder sonst auf eine kuͤnstliche und schwer zu entdeckende Art verborgen, 
oder 
2) wenn zum Durchgange oder Wiederausgange angemeldete oder sonst 
unter Begleitschein -Kontrole gehende Gegenstände auf dem Transporte 
vertauscht oder in ihren Bestandtheilen verändert worden sind, wobei 
jedoch das im F. 4 festgesetzte höchste Maß der Freiheitsstrafe nicht über- 
schritten werden darf. 
S#. 11. 
Diese Strafe E. 10) tritt gleichfalls ein, wenn Gewerbetreibende, denen 
zur Beförderung ihres Gewerbes und unter der Bedingung der Verwendung 
zu diesem Zwecke zollpflichtige Gegenstände ganz frei oder gegen eine geringere 
Abgabe verabfolgt worden sind, dieselben ohne vorherige Nachzahlung der Ge- 
fälle anderweit verwenden oder verdußern, oder wenn Personen, denen Waa- 
ren unverzollt anvertraut worden, mit denselben Unterschleif treiben oder zu 
treiben verstatten. Außerdem gehen sie in dem einen wie in dem anderen 
Falle der ihnen gewährten Begünstigung für immer verlustig. 
g. 12. 
Wird eine Kontrebande oder Defraudation von drey oder mehren Per- 
sonen gemeinschaftlich mit oder ohne vorherige Verabredung verübt: so wird 
die Strafe für diese Vergehen gegen den Anführer durch eine dreymonathliche 
bis sechsmonathliche, gegen jeden der übrigen Theilnehmer aber durch einmo- 
nathliche bis dreymonathliche Freiheitsstrafe geschärft. 
Wird dieses Vergehen nach zur Vollziehung gebrachter oder gesetzlich 
vollziehbarer Verurtheilung wiederholt, oder ist eine derartige Verbindung für 
die Dauer eingegangen worden: so trifft den Anführer einjährige bis zwey- 
jahrige, die übrigen Theilnehmer sechsmonathliche bis einjährige Freiheitsstrafe 
neben der verwirkten Defraudations= oder Kontrebande-Strafe. 
g. 13. 
Wird die Kontrebande oder Zoll-Defraudation unter dem Schutze einer 
Versicherung (Assekuranz) begangen: so gelten folgende Bestimmungen: 
l 11) 
  
dd. Kontreban-= 
d 
e und Zoll- 
Defrauda- 
ti 
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ion unter 
rschweren- 
en Umstaͤn- 
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den.
	        
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