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g. 20.
t- Handel= und Gewerbe-Treibende haben für ihre Diener, Lehrlinge, Markt-
dr helfer, Gewerbsgehülfen, Ehegatten, Kinder, ihr Gesinde und die sonst in
Geleoufe ihrem Dienste oder Tagelohne stehenden oder sich gewöhnlich bei der Familie
aufhaltenden Personen, andere nicht zur Handel= und Gewerbetreibenden Klasse
gehörende Personen aber nur für ihre Ehegatten und Kinder, rücksichtlich der
Geldbußen, Zollgefälle und Prozeß-Kosten, zu haften, in welche die solcher-
gestalt zu vertretenden Personen, wegen Verletzung der, bei Ausführung der
ihnen von den subsidiarisch Verhafteten übertragenen, oder ein für allemahl
überlassenen Handels-, Gewerbs= und anderen Verrichtungen zu beobachtenden
zollgesetzlichen oder sonstigen Zollverwaltungs-Vorschriften verurtheilt wor-
den sind.
Dem Großherzeglichen Staats-Ministerium, Departement der Finanz-#
bleibt jedoch in allen Fällen vorbehalten, die Geldbuße entweder von dem
subsidiarisch Verhafteten einbringen, oder solche, sey es in Natur oder im
Verwandlungswege (F. 18), an dem Angeschuldigten vollstrecken zu lassen, ohne
daß lebteren Falles die Verbindlichkeit des subsidiarisch Verhafteten, rücksicht-
lich der zu erseßzenden Gefälle und zu berichtigenden Prozeß-Kosten dadurch
aufgehoben wird.
g. 21.
zechesincun Der in Folge eines Zollvergehens eintretende Verlust der Gegenstände
l- des Vergehens trifft jederzeit den Eigenthümer, vorbehältlich seiner und jedes
Betheiligten, nach dem Civil-Rechte zu beurtheilenden Regreß-Ansprüche gegen
den Schuldigen. Eine Ausnahme findet nur Statt, wenn die Kontrebande oder
Defraudation von dem bekannten Frachtfahrmanne oder Schiffer, der erweiß-
lich das Geschäft des Frachtführens als Gewerbe ausübt und dem der Trans-
port allein anvertraut war, ohne Theilnahme und Mitwissen des Eigenthü-
mers, oder des in dessen Nahmen handelnden Befrachters verübt worden
ist, und wenn der Fuhrmann oder Schiffer nicht zu denjenigen Personen ge-
bhört, für welche der Eigenthümer oder der Befrachter, nach Vorschrift des
g. 20, subsidiarisch verhaftet ist; in diesem Falle trikt statt der Konfiskation
die Verpflichtung des Waarenführers ein, den Werth jener Gegenstände zu
entrichten.
Kann die Konfiskation nicht mehr in der Wirklichkeit erfolgen: so muß
der, in Ermangelung anderer Beweiömittel, durch eidliche Schätzung ausge-