Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838. (22)

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K. 28. 
Wes* Unbekanntschaft mit den Vorschriften des Zollgesetzes, der JZollordumg 
Zehhrege: und des Zoll-Strafgesetzes, so wie der demzufolge erlassenen Verwalkungsvor- 
*rr schriften soll Niemand, auch nicht den Ausländern, zur Entschuldigung gereichen. 
g. 29. 
V. n dem Der erste Angriff und die vorldusige Feststellung des Thatbestandes bei 
ct Entdeckung eines Zollvergehens erfolgt durch die mit der Wahrnehmung des 
wecben Zoll-Interesse beauftragten Beamten, welche sich der Gegenstände des Vergehens, 
5#% eer und wenn es zur Sicherstellung der Abgaben, Strafen und Untersuchungsko- 
sten erforderlich ist, auch der Transport-Mittel durch Beschlagnahme versichern 
müssen. Fremde und unbekannte Komtravenienten können verhaftet und, bis 
sie sich legitimiren und Sicherheit bestellen, an das nächste Gericht zur Ver- 
wahrung abgeliefert werden. 
#.30. 
. Versiten Die Freilassung der in Beschlag genommenen Gegenstände vor ausgemach- 
t 0 ter Sache ist nur zulässig, wenn eine Verdunkelung des Sachverhältnisses da- 
Litnenen von nicht zu besorgen ist. Alsdann ist solche in Ansehung der Transport- 
Mittel durch die Zoll= oder Steuer-Stellen ohne Verzug zu verfügen, wenn 
entweder, nach den obwaltenden Verhaltnissen, wahrscheinlich ist, daß der Kon- 
travenient dem Staate auch ohne Sicherheitsleistung für das Vergehen werde 
gerecht werden können, oder wenn genügende Sicherheit auf Höhe des Be- 
trages der Gefälle, Strafe und Kosten, oder auf Höhe des Werthes der 
Transport-Mittel, falls dieser geringer ist, geleistet worden. In Ansehung 
der in Beschlag genommenen Gegenstände, in Bezug auf welche die Uebertre- 
tung verübt worden, findet, unter obiger Voraussetzung, die Freilassung durch 
die Zoll= oder Steuer-Stellen nur Statt, wenn bei Vergehen, welche nicht 
die Konfiskation der Waaren nach sich ziehen, die wahrscheinliche Summe der 
Strafe und Kosten, und in anderen Fällen der anerkannte oder gehörig er- 
mittelte Werth der Waaren, einschließlich der Gesclle, entweder bar deponirt 
oder völlige Sicherheit dafür auf andere Art geleistet wird. 
#31. 
Insofern die in Beschlag genommenen Transport-Mittel, als Zugthiere 
u. s. w., nicht innerhalb acht Tagen freigegeben werden können und deren
	        
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