Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838. (22)

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auf rechtliches Gehoͤr antragen. Der Berufung auf rechtliches Gehoͤr wird es 
gleich geachtet, wenn der Angeschuldigte auf die Vorladung in dem Verwal- 
tungswege nicht erscheint oder die Auslassung verweigert. 
g. 86. 
er Get sdeen Die Untersuchung der Zollvergehen, so weit und so lange sie nicht nach 
süchungenin den vorstehenden Bestimmungen vor die Gerichte gehört, wird in dem Ver- 
ne, waltungswege von den Steuerämtern geführt, die Entscheidung in der ersten 
Instanz aber steht ausschließlich dem General-Inspektor zu. 
g. 86. 
Die Vergehen werden in dem Verwaltungswege summarisch untersucht, 
die Betheiligten und Zeugen muͤndlich verhoͤrt und ihre Aussagen zu Protokoll 
genommen. 
Diese Protokolle muͤssen von einem zur Protokoll-Fuͤhrung verpflichteten 
Beamten aufgenommen und von demselben mit Bemerkung dieser Eigenschaft 
unterzeichnet seyn, auch die Bemerkung, daß sie von den Vernommenen auf 
Vorlesen genehmiget worden, sowie deren Unterschrift oder die Erwähnung 
enthalten, daß dieselben nicht haben unterzeichnen können oder wollen. Die 
Gegenwart eines zweyten Beamten bei der Verhandlung ist nicht nothwendig. 
8. 87. 
Die Vorladungen geschehen durch die Steueraufseher oder Unterbedienten 
der Zoll= oder Steuer-Aemter, oder auf deren Requisition durch die Orts- 
behörden nach den für die gerichtlichen Insinuationen bestehenden Vorschriften. 
Erscheint der Angeschuldigte auf die Vorladung nicht: so wird die Sache nach 
Vorschrift des §. 34 zur gerichtlichen Untersuchung abgegeben. 
g. 88. 
Ist jedoch die Sache zur gerichtlichen Kognition nicht geeignet: so wird, 
wenn die Uebertretung von einem Beamten aus eigener Wissenschaft angezeigt 
worden, oder durch Urkunden bescheiniget ist, der auf die Vorladung nicht er- 
schienene Angeschuldigte der That in contumaciam fuͤr gestaͤndig erachtet; 
wenn aber zum Beweise des Vergehens noch Zeugen zu vernehmen sind, mit 
deren Vernehmung in contumaciam verfahren und nur auf solche Einwen- 
dungen gegen die Glaubwürdigkeit derselben Rücksicht genommen, welche sich 
aus deren Aussagen von selbst ergeben. — Die Untersuchung wird ohne wei-
	        
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