Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838. (22)

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g. 47. 
Nach erfolgter stillschweigender (§. 84) oder ausdrücklicher Berufung auf K. Barkeben, 
rechtliches Gehör, welche bei dem Steueramte anuzubringen ist, sind die Akten #chen zuanr- 
an den General-Inspektor einzusenden, welcher solche dem Großherzoglichen 
Staats-Ministerium, Departement der Finanzen, zur Einleitung des weiter 
Erforderlichen überreicht. 
g. 48. 
Die Fuͤhrung und Entscheidung der gerichtlichen Untersuchung erfolgt 
durch die Behoͤrden und in der Form und dem Justanzenzuge, welche in den 
allgemeinen Gesetzen bestimmt sind. Bei der Publikation der Straferkenut- 
nisse ist jedoch auch Seitens der Gerichte nach §. 42 zu verfahren. 
g. 49. 
Liegt bereits ein Strafbescheid im Verwaltungswege vor: so ist derselbe 
als nicht ergangen anzusehen, und es erkennt alsdann die zuständige Großher= 
zogliche Landesregierung, entweder sofort auf dem Grunde der Verhandlungen 
im Verwaltungswege, oder, nach ihrem Ermessen, nach vorgängiger gericht- 
licher Vervollständigung der Untersuchung. 
S. 50. 
Wemnn die Fahigkeit des Angeschuldigten zur Zahlung der Geldbuße nicht 
außer Zweifel ist: so muß zugleich auf die im Unvermögensfalle eintretende 
Freiheitsstrafe erkannt werden. 
51. 
Die Vollstreckung der gerichtlichen Erkenntnisse geschieht von den Gerich= ##.Streftru, 
ten, die der Entscheidungen im Verwaltungswege aber von der Zoll- oder 
Steuer-Behörde, welche dabei nach den für Exekutionen im Verwaltungswege 
ertheilten Vorschriften zu verfahren und, dafern es wirklicher Hülfsvollstreckung 
bedarf, die Gerichte deshalb zu requiriren hat, welche verpflichtet sind, den 
Anträgen der Zoll= und Steuer-Behörde hierauf zu genügen, ohne in wei- 
tere Beurtheilung der Sache selbst einzugehen. Die Zoll= und Steuer-Behörde 
kann nach umstanden der Volstreckung Einhalt thun und die Gerichte haben 
ihren diesfallsigen Anträgen Folge zu geben. 
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