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Zollbehoͤrde erlassen und dreymahl von vier zu vier Wochen in die amtlichen
Blaͤtter eingeruͤckt. Meldet sich hierauf Niemand binnen vier Wochen nach
der letzten Bekanntmachung: so werden die Sachen verkauft, von dem Erlöse
die Abgaben und Kosten berichtiget und die etwaigen Ueberschüsse der Staats-
kasse überlassen, dem Inhaber oder Eigenthümer bleibt aber vorbehalten, seine
Ansprüche auf Erstattung des Erlöses noch bis zum Ablaufe eines Jahres,
von der ersten Bekanntmachung an gerechnet, geltend zu machen.
Beträgt der Werth der Sachen nicht über funfzig Thaler: so bedarf es
der öffentlichen Bekanntmachung nicht. Der Verkauf kann alsdann, wenn sich
binnen vier Wochen nach der Beschlagnahme Niemand gemeldet hat, verfüge
werden, und die einjährige Frist für den Eigenthümer oder Inhaber der
Sachen zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf Erstattung des Erlöses wird
von dem Tage der Beschlagnahme an gerechnet.
S. 61.
W Die zur Wahrnehmung des Zoll-Interesse verpflichteten Beamten, mit
Ausnahme der Hauptamts-Mitglieder und der Beamteten der höheren Stellen,
erhalten in den von ihnen entdeckten Zollvergehen von dem Werthe der kon-
fiszirten Gegenstände und von der eingezogenen Geldbuße zwey Drittheile zur
Belohnung.
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