Seite des Nr. der
In bal t. Regierungs= Bekannt=
lattes. machung.
Weimar (Haupt= und Residenz-Stadt). Porto-Freithümer auf Königl.
Preuß. Posten zwischen derselben und Erfurt, zwischen Weimar oder
Jena und Allstedt, zwischen Weimar oder Jena und Oldisleben 7. IV.
Witwen und Walsen der Medizinal-Personen. Statut vom
23. Februar uber die Pensions= und Unterstügungs-Anstalt für
dieselen:: 99P—18. —
Zimmerinnungen. Die sich bei denselben um das Meisterrecht
bewerbenden Gesellen müssen zuvor eine Prüfung bei der Ober-
Baubehörde bestehen ..»......................... 5. II.
Jollämter aller Art in dem Gesammt= Zollvereine. Deren Be-
kanntmachunng . . .. . .. . .. . . . 165 - 1851 —
Zollgesetz vom 1. May 18118 27—39. —
Vom. 12. Dezember 1833. Patent uͤber die fernere Güleigkeit ves.
selben in gewissen nahmhaft gemachten Fällen 110. —
Zollgesetzgebung in den Aemtern Allstedt und Oldieleben. Geset
über deren Modificirung vom 6. Julsl...... 1471. II.
27. —
Zollordnung vom 1. May 1888 p T
Zoll- Strafgesetz vom 1. May 1838, oder Gesetz wegen Unter- 27. —
suchung und Bestrafung der Zollvergehen. AA . . . 687—104—
Zollverein. Gesetz vom 1. May 1838 über den n mit den 27. —
zu dem Jollvereine gehörigen Länden 105- 100.—
Zollvergehen. Die bieher bei denfeleen gesetlichen Sorcfantheile
der Denuncianten finden nicht mehr Stattt 121. II.
Zollzahlungen. Angabe der Münz= Sorten, welche bei denselben
aus den Staaten des süddeutschen Münzvereines angenommen
weren r % % . 128. III.
Vorstehendes Repertorium ist in Folge Nr. 7 des bei Einfuͤhrung des Großherzog-
lichen Regierungs-Blattes erschienenen höchsten Patentes vom 18. März 1817 und gemäß
Nr. 4 der bei Errichtung der Weimarischen Zeitung erlassenen Verordnung vom 2. März
1832 gefertiget und abgedruckt worden.
Weimar den 31. Dezember 1838.
Die Redaktion des Großsherzogl. Regierungs-Blattes,
Ernst Müller.