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ger Vervollkommnung des Betriebes der Branntweinbrennerei, gegenwaͤrtig
binter der fK. 1 des genannten Gesetzes grundsätzlich ausgesproche-
nen Bestimmung, daß die Steuer für 1 Maß 0,55 Nösel Weimarisch (ein
Preußisches Quart) Branntwein zu 503 Alkohol nach dem Alkoholometer von
Tralles, Einen Groschen Zwey und Sieben Zwölftel Pfennige Konventions-
Geld (Einen Silbergroschen Sechs und Drey Viertel Pfennige
oder Einen Groschen Drey Pfennige Preußisches Kourant) betragen soll, be-
trächtlich zurückbleibt und hierdurch die Staatskasse einen bedeuten-
den Ausfall an der durch die Besteuerung des Branntweins beabsichtigten
und aus derselben erwarteten Einnahme erleidet: so hat es an der Zeit er--
achtet werden müssen, in Anwendung des, §. 5 des mehr angezogenen Ge-
setzes enthaltenen diesfallsigen Vorbehaltes, durch anderweite Reguli-
rung des Maischsteuer-Erhebungssatzes das obgedachte Mißverhält-
niß zu beseitigen und die von dem Maischraum zu erhebende Abgabe dem
gesetzlichen Steuerbetrage wiederum näher zu bringen.
Gleichzeitig ist auch noch zu mehrer Erreichung des Zweckes der im F. 3
des Gesetzes landwirthschaftlichen Brennereien zugestandenen Ermaßigung des
Erhebungssatzes während der sechs Wintermonathe, einige Erweiterung dieser
Brennfrist für angemessen erachtet worden.
Zur Ausführung der dieserhalb mit ven, nach dem Staatsvertrage vom
11. May 1833 bei der gemeinschaftlichen Branntweinsteuer betheiligten Staa-
ten, den Kronen Preußen und Sachsen und den zu dem Thüringischen Zoll-
und Handels-Vergine gehörigen Staaten getroffenen Vereinbarung verordnen
Wir wie folgt:
1.
Die Bestimmungen §. 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 1888 treten
vom 1. August dieses Jahres an außer Wirksamkeit.
2.
Die Maischbottig = Steuer wird auf Einen Groschen Sechs und
Zwey Drittel Pfennige Konventions-Geld (Einen Groschen Sieben
und Ein Fünftel Pfennige Preußisches Kourant oder Zwey Silbergroschen)
für jede 25 Maß 1,097 Nösel Weimarisch (20 Preußische Quart) des
Rauminhalts der Maischbottige und für jede Einmaischung festgesetzt.