Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838. (22)

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4) daß die Heimathscheine in der Regel auf die Dauer von 3 bis 5 Jah= 
ren, auönahmsweise aber auch auf längere Zeit, z. B. auf die Dauer 
einer übernommenen Pachtung, ertheilt werden. 
Wir machen dieses zur Nachricht und Nachachtung für die Großherzog= 
lichen Polizey-Behörden hiermit bekamt, und da hierdurch der Grund weg- 
fällt, aus welchem durch unser Zirkular-Reskript vom 29. März 1836, be- 
züglich durch die Bekanntmachung vom 5. Januar 1837 (Regierungs-Blatt v. J. 
1887 S. 2), vorgeschrieben worden ist, daß in den Fällen, wo ein Unter- 
than des Königlich Preußischen Staates in einem Heimathsbezirke des Groß- 
herzogthumes sich zeitweise aufzuhalten oder sich trauen zu lassen beabsichtige, 
ein Staatsbürgerschein für denselben beyzubringen und solcher uns zuvör- 
derst berichtlich vorzulegen sey: so wird diese Vorschrift hiermit wieder aufgehoben. 
Weimar den 12. July 1888. 
Großherzoglich Sächfische Landes-Oirektion. 
F. von Schwendler. 
III. In Folge der bis jebt zu Dresden Statt gefundenen Zollverhand= 
lungen sollen die von den Staaten des süddeutschen Münzvereines im 241 
Guldenfuße neu ausgeprägten ganzen und halben Guldenstücke in die Münz- 
Valvationstabelle der zollvereinten Staaten aufgenommen und gedachte Münz- 
sorten bei allen und jeden Zollzahlungen, und zwar: 
a) die ganzen Guldenstücke im Werthe von 17 Silbergroschen 13 Pfen- 
nigen oder 13 guten Groschen 87 Pfennigen Preußisch oder 13 Groschen 
4 Pfennigen Konventions-Geld und 
b) die halben Guldenstücke im Werthe von 8 Silbergroschen 6 Pfennigen 
oder 6 guten Groschen 10 ; Pfennigen Preußisch oder 6 Groschen 
8 Pfennigen Kormentions-Geld . 
angenommen werden. 
Auf höchsten Befehl Sr. Königl. Hoheit, des Großherzogs, wird solches 
hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, insbesondere sämmtlichen betreffen- 
den Kassenbehörden und Steuer= Erhebungsstellen des Großherzogthumes zur 
Pflicht gemacht, bei Erhebung der Zollabgaben sich hiernach allenthalben ge- 
nau zu achten. 
Weimar den 6. August 1838. 
Großherzoglich Sächsisches Landschafts-Kollegium. 
Ch. Weyland.
	        
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