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erledigt, oder derselbe längere Zeit an der Ausübung seines Amtes verhin-
dert: so geht die einstweilige Verpflichtung zur Führung der Seelen-Register
auf dessen Stellvertreter über.
g. 8.
Die Geburts-, Trauungs= und Sterbe-Listen muͤssen nach den unter
A. B und C beigefügten Mustern eingerichtet, auch dauerhaft und dergestalt, #
daß fie sich gehörig aufschlagen lassen, eingebunden werden.
Die Kosten der anzuschaffenden Bücher werden aus der Kultus-Kasse
der betroffenen jüdischen Gemeinde getragen.
8. 4.
Der Landrabiner, bezüglich der Pfarrer und der Schullehrer und Vor-
beter, sollen in die Register die erforderlichen Rachrichten mit eigener, gleich-
förmiger Hand, in deutscher Sprache, richtig und deutlich, wenigstens durch-
aus leserlich, mit haltbarer, möglichst schwarzer Tinte, auch ohne allzunahe an
den Rand der Seite zu schreiben, eintragen, und sich nicht ohne Ermachti-
gung der Landes-Direktion, bezüglich des Ober-Konfsistoriums dazu eines An-
dern bedienen. Das Aufstreuen von Sand, welches die Bände aus den Fugen
bringt, ist mittelst des Gebrauches von Löschpapier gänzlich zu vermeiden.
g. 5.
Das Eintragen muß von dem dazu Verpflichteten, sowie die Anzeige ei-
ner Geburt, eines Sterbefalles u. s. f. bei ihm erfolgt, alsbald im Angesichte
und aus dem Munde des Anzeigenden in das Buch bewirkt werden.
Den Inhalt, welcher einzuschreiben ist, ergeben die verschiedenen Rubri-
ken jedes Buches, von welchen keine, sofern sie nicht nach der Natur der
Sache ausfällt (vergleiche z. B. §.. 23 und 24), leer gelassen, oder in irgend
einem Theile übergangen werden darf.
Zur bequemeren Uebersicht und deutlicheren Ordnung sind die einzelnen
Nachrichten von einander mittelst einer Querlinie, welche durch die ganze
Breite des Buches gezogen wird, genau abzusondern.
g. 6.
Die Vor= und Zunamen sind in jedes Buch deutlich, richtig, unabgekuͤrzt
und mit vorzüglicher Genauigkeit einzuschreiben, auch die Zunamen der Haupt-
Personen zum leichteren Auffinden zu unterstreichen.
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