Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838. (22)

182 
Diese Namen sollen aber nicht nach Gutduͤnken oder nach dem bloßen 
Klange, sondern gerade so, wie sie der Anzeigende selbst oder wie man sie 
in seinem Wohnorte zu schreiben pflegt, jedoch unter Verbesserung offenbarer 
Verstuͤmmelungen oder anderer, sorgfaͤltig zu ermittelnden Unrichtigkeiten, 
auf welche aber der Anzeigende zugleich aufmerksam zu machen ist, aufgeschrie- 
ben werden, und ist dabei, so oft der Name derselben Person oder derselben 
Familie in dem einen oder anderen Buche wieder vorkommt, eine durchaus 
gleiche Schreibart zu beobachten, so daß z. B. nicht einmahl „Kaiser“ 
und das andere Mahl „Keyser“ vorkomme. 
Auch ist zur Andeutung des weiblichen Geschlechtes dem Familiennamen 
nicht die Sylbe in anzuhängen, z. B. Sara Schmidtin statt Sara 
Schmidt. Dezgleichen muß, so oft der Fall vorkommt, den Genitiv eines 
Familiennamens einzuschreiben, der Artikel benutzt werden, um eine den Namen 
entstellende Beugung, z. B. „Moses Huhns“ statt „des Moses Huhn,“ 
zu vermeiden. 
8g. 7. 
Von jeder in ein Register einzutragenden Person ist auch der Ort, wo 
dieselbe Heimathsberechtigt ist, anzugeben, besonders dann, wenn dieser Ort 
von dem zeitigen Wohnorte der Person verschieden ist. 
Orte außer dem Rabinats= oder Pfarr-Sprengel sind noch durch An- 
gabe des Landes oder des Amtes und Bezirkes, worin sie liegen, zu bezeich- 
nen, (z. B. Mühlhausen im Königlich Preußischen Regierungs- 
bezirke Erfurt, Kaltensundheim im Großherzoglich Sachsischen 
Amtsbezirke Kaltennordheim). 
g. 8. 
Die wichtigeren Zahlen, namentlich in den Geburts-Registern der Tag 
der Geburt, sowie in den Sterbe-Registern der Tag des Todes, sind nicht 
mit Ziffern, sondern mit Buchstaben zu schreiben. 
g. 9. 
Zur Erleichterung des Nachschlagens und besonders der Aufstellung der 
Stammtaseln sollen die vorkommenden Trauungs= und Todes-Falle bei jedes- 
mahliger Eintragung in das Trauungs= und Sterbe-Register, sofern die be- 
troffene Person auch in den Geburts-Registern steht, zugleich auch in letzte- 
ren an dem einschlagenden Orte unter der Rubrik: „Nachträgliche Be- 
merkungen“ angemerkt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.