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fruͤheren Entweichung wegen Vergehungen und dergl., ein Bedenken obwalten
sollte, hat der Landrabiner solches dem Justiz-Amte des Bezirkes zur Verge-
wisserung über die Zulässigkeit der fraglichen Ausstellung zu cröffnen oder
nach Befinden an die Landes-Direktion zu berichten.
g. 16.
Diejenigen Mittheilungen der Behoͤrden und anderer Urkunden, welche
sich auf den Personenstand der in den Registern vorkommenden Individuen
beziehen, sind, als Anlagen dieser Buͤcher, mit fortlaufenden Ziffern versehen
und zu Baͤnden zusammen geheftet, mit aufzubewahren.
Zweiter Abschnitt.
Von der Fuͤhrung der Geburts-Register.
g. 17.
Jede Geburt muß von den betreffenden Aeltern, oder in deren Ermange-
lung von den nächsten Verwandten, sofort dem Landrabiner (Pfarrer und
Schullehrer) zur Eintragung in die Geburts-Register angezeigt werden. Ge-
schieht dieses nicht in den ersten drei Tagen: so werden die Betheiligten
nöthigenfalls polizeylich hierzu angehalten und verfallen in eine Geldstrafe von
einem Thaler zur Juden-Kultuskasse des Ortes.
&. 18.
In die Geburts-Register müssen die Vor= und Zunamen der Aeltern
deutlich und bei mehren vorkommenden Fällen gleichmäßig (S. 6.) eingeschrieben
werden.
Sind mehre Familienvater von gleichem Geschlechts= und Vornamen an
einem Orte wohnhaft: so muß der Vater auch nach dem Vornamen seines
Vaters, oder nöthigen Falles seines Großvaters von väterlicher Seite, oder nach
dem Namen seiner Mutter rc. bestimmt bezeichnet werden. Bei der verheira-
theten Mutter muß der ursprüngliche Geschlechtsname und, wenn ihr jetbiger
Wohnort nicht zugleich ihr Geburtsort ist, auch letzterer (z. B. geborne
N. N. aus N. J.) angegeben werden.
Wenn ein Mann mehre Frauen geheirathet hat: so ist es nöthig, die
zweite, dritte Frau u. s. f. überall als solche zu bezeichnen. Hat die Frau