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schon in einer fruͤheren Ehe gelebt: so wird dieses durch: verwitwet gewesene
N. N. angedeutet.
g. 19.
Es darf nicht zugegeben werden, daß fuͤr das Kind dieselben Vor-
namen gewaͤhlt werden, welche ein anderer Orts-Einwohner von gleichem
Zunamen bereits fuͤhrt.
g. 20.
Falls ein Vater schon fruͤher verstorbene Soͤhne oder Toͤchter gleiches
Namens gehabt hat: so ist bei dem Namen des Kindes sorgfältig zu be-
merken, daß es das zweite oder dritte dieses Namens sey.
d. 21.
Bei außerehelichen Geburten wird in den Geburts-Registern nur die Rubrik
der Mutter ausgefüllt und das Kind auch nur unter deren Zunamen einge-
tragen, es sey denn, daß der angegebene Vater selbst sich hierzu bekenne, in
welchem Falle auch dessen Rubrik auszufüllen und das Kind unter seinem
Namen einzuzeichnen ist. Damit aber in diesem Falle das Geburts-Register
wider den Vater zum Beweise dienen könne, muß entweder mit dessen, des
Landrabiners (Pfarrers, Schullehrers) und zweier Zeugen Unterschriften
bemerkt werden, daß der Vater gegenwärtig und ihnen wohl bekannt gewesen
sey, daß er sich als Vater angegeben und in die Einschreibung dieser Aner-
kennung eingewilligt habe, oder es muß ein schriftliches, gerichtlich beglaubigtes
Zugeständniß des außerehelichen Vaters beigebracht werden, welche Urkunde
dann zu den Akten über das Geburts-Register zu nehmen und in demselben nach
Band und Blatt der Abten anzuziehen ist. Nachträglich muß in dieser Hin-
sicht das Nöthige angemerkt werden, wenn die Mutter zu jenen Akten ein
rechtskräftiges Erkenntniß in beglaubigter Abschrift übergiebt, in welchem der
Vater als solcher gerichtlich anerkannt worden ist.
g. 22.
Zwillingsgeburten bekommen in dem Geburts-Register zwei Nummern.
Das erstgeborne Kind wird voran gesetzt und unter der Rubrik: „Tag und
Stunde der Geburt“ nebst dem Tage die Zeit der Geburt eines jeden Kin-
des so genau als möglich bemerkt.