Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838. (22)

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8. 28. 
Die nach §. 15 der Judenordnung gestatteten Ehen zwischen Christen 
und Juden müssen, obgleich die Einsegnung und das ihr vorausgehende 
kirchliche Zulässigkeitszeugniß nur von dem Pfarrer des christlichen Theiles er- 
forderlich ist, doch auch in die jüdischen Heimaths-Register mit den nöthigen 
Bemerkungen eingetragen werden. 
Vierter Abschnitt. 
Von der Führung der Sterbe Register. 
. 29. 
Die Anzeige eines Sterbefalles muß in den ersten drei Tagen von den 
nächsten Verwandten, oder in deren Ermangelung von dem betreffenden jüdi- 
schen Gemeindevorsteher, zum Behufe der Eintragung in die Register geschehen. 
Ein längerer Verzug wird mit 1 Thlr. zur jüdischen Kultus-Kasse geahndet. 
g. 80. 
In dem Sterbe-Register soll neben den allgemeinen Vorschriften, welche 
im ersten und zweiten Abschnitte gegenwärtiger Verordnung enthalten sind, 
noch Folgendes beobachtet werden: 
1) die Namen der Verstorbenen müssen mit den im Geburts= oder Trau- 
ungs-Register etwa schon eingetragenen genau übereinstimmen, und wenn 
Jemand nachher einen anderen Familiennamen durch landeßherrliche Be- 
willigung, vermöge gerichtlichen Erkenntnisses, oder sonst auf gesetzmäßige 
und offenkundige Weise, erhalten hat: so ist doch der frühere Namen 
daneben zur Nachricht zu bemerken. Auch sind die etwa mißbräuchlich 
geführten Namen, soweit es zur Verhütung künftiger Verwechselun- 
gen gereichen kann, nachrichtlich anzumerken. 
2) Bei verstorbenen Kindern und erwachsenen unverheiratheten (als solche 
zu bezeichnenden) Personen müssen die Vor= und Zunamen der Ael- 
tern (beziehungsweise der Mutter) eingeschrieben werden. 
3) Bei Personen, welche verehelicht gewesen sind, wird dieses durch die 
Worte: verheirathet mit 2c., Witwer von 2c. oder Witwe 
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