Regierungs— Platt
Großherzogthu m
Sachsen Weimar-Eisenach.
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Weimar 1838. Nummer 12. 24. Oktober.
Ministerial-Bekanntmachung.
Um den Vergütungssatz für ausgeführten inländischen Branntwein mit dem
durch die allerhöchste Verordnung vom 17. July dieses Jahres berichtigten
Maischsteuer-Erhebungssatze in ein angemessenes Verhältniß zu bringen und zu-
gleich durch Vereinfachung der bei der Branntwein-Ausfuhre gegen Steuerver-
gütung zu erfüllenden Bedingungen und Förmlichkeiten die Benutzung der Ge-
legenheit zum Absatze von Branntwein nach dem Auslande möglichst zu erleich-
tern, werden, mit Aufhebung des Regulatives vom 20. Oktober 1834, sowie
der Ministerial-Bekanntmachung vom 2. August 1836 und insbesondere der
darin bewilligten Vergütungssätze, folgende anderweite Bestimmungen getroffen
und hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht:
g. 1.
Vom 1. November dieses Jahres an wird bei der Ausfuhre des im In-
lande erzeugten Branntweins (Über die Grenzen des Zollvereins-Gebietes hinaus)
nach dem Auslande, insofern derselbe eine Alkohol-Stärke von fünf und dreißig
Prozenten nach Tralles oder darüber hat und pie auf Ein Mahl ausgeführte
Menge mindestens einen Eimer (60 Preußische Quart) beträgt, eine Steuer-
vergütung von sieben ; Pfennigen Konventions-Geld oder zehen
Silberpfennigen Preußisch für ein Maß 0,55 Nösel Weimarisch
oder jedes Preußische Quart Vranntwein zu funfzig Prozent
Alkohol nach Tralles oder (was dasselbe ist, jedoch die Rechnung erleich-
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