sind sie dagegen allgemeinerer Bedeutung, so bleibt das Original bei
den Akten der ersten Abtheilung und wird der zweiten Abtheilung eine
Abschrift mitgetheilt. In der Regel wird eine solche Abschrift zu sol-
chem Zweck der höchsten Ausfertigung selbst beigelegt werden.
4) Alle an den Großherzog zu erstattende Berichte sind nicht von den ein-
zelnen Abtheilungen, sondern von dem gesammten Ober-Konsistorium
zu erstatten und von dem Präsidenten (§. 2) zu unterschreiben, wodurch
jedoch nicht ausgeschlossen seyn soll, daß dieselben über einen einzelnen
Fall oder bloß örtlicher Veranlassung bei der zuständigen Abtheilung
entworfen, rein geschrieben und in der Reinschrift, zur Vollziehung nach
Befinden, vorgelegt werden.
Dasselbe gilt von Anschreiben und Antworten an auswärtige Behörden
in allen Fallen, wo nicht Gefahr auf dem Verzuge haftet.
Abgesehen von diesen besonderen Bestimmungen (Nr. 3 und Nr. 4) be-
sorgen die beiden Abtheilungen, jede in ihrem Bereiche und nach ihrer
Zuständigkeit (§J. 1 und §. 7) die laufenden Geschäfte unter der Unter-
schrift des Präsidenten oder seines Stellvertreters (S. 4).
8. 9.
Das Ober-Konsistorium soll sich in der nächsten Zeit nach Anleitung der
Eingangs gedachten landständischen Erkläárungsschrift vom 25. Januar 1836
und der dem Präsidium besonders zugegangenen höchsten Vorschriften mit den
weiter nöthigen Verordnungen über die kirchlichen Unterbehörden, über die
Kirchen= und Schul-Vorstände, über die Verwaltung des Kirchenvermögens
mit Einschluß des Bauwesens, sowie über die Kirchrechnungen, deren Form
und Abnahme, beschäftigen.
Urkundlich haben Wir diese gesetzliche Verordnung höchsteigenhändig voll-
zogen und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen Weimar den 27. Dezember 1837.
Carl Friedrich.
C. W. Freih. v. Fritsch. Freih. v. Gersdorff. D. Schweitzer.
Verordnung, vdt. Ernst Müller.
die Bildung des Ober-Konsistoriums
betreffend.
5
6