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a) wenn er selbst Brennereiinhaber ist, entweder zur Tilgung eines dem-
selben entsprechenden Betrages kreditirter Maischsteuer benutzen oder,
wenn er keinen Steuer-Kredit genießt, auf zu entrichtende Maischsteuer
in Zahlung geben;
b) wenn er nicht selbst die Brennerei betreibt, zu dem unter a angegebe-
nen Zwecke an einen Brennereiinhaber cediren; dieser muß jedoch das
Anerkenntniß selbst benutzen und darf dasselbe nicht auf einen Dritten
uͤbertragen;
) weno von dem Anerkenntnisse in der unker n und b angegebenen Weise
als Zahlungsmittel kein Gebrauch gemacht wird, den Betrag der dar-
auf anerkannten Steuervergütung vom 1. November an bis zum Jah-
resschlusse durch Vermittelung des General-Inspektors, welcher deshalb
mit dem Großherzoglichen Landschafts -Kollegium in Kommmnikation
treten wird, was jedoch die Aemter Allstedt und Oldisleben betrifft,
unmittelbar aus der Großherzoglichen Haupt-Landschaftskasse oder auf
deren Anweisung bar gezahlt erhalten. Die bare Zahlung der Steuer-
vergütung wird aber nur für Branntwein geleistet, welcher nach dem
Anerkenntnisse bis Ende September ausgeführt worden ist, und es muß
der Antrag darauf unter Beifügung der Anerkenntnisse so zeitig von
dem Versender an den General-Inspektor oder, was jene beiden Aem-
ter anlangt, an das Großherzogliche Landschafts = Kollegium gerichtet
werden, daß die Anweisung der Zahlung noch vor dem Jahresschlusse
erfolgen kann.
Die Anerkenntnisse werden nur gerade zu dem Betrage, auf welchen sie
lauten, in Zahlung angenommen oder bar realisirt und es ist nicht zulassig, die
Abtragung einer geringeren Summe darauf in Abschreibung zu bringen;z auch
findet ihre Annahme als Zahlungsmittel oder zur baren Zahlung überhaupt
nur innerhalb Jahresfrist, vom Tage der Ausfertigung an gerechnet, Statt.
S. 7.
Auch ferner noch wird die Abführung von inländischem Branntweine zu
einer Packhofsniederlage, Behufs der von dort aus gegen Steuervergütung
zu bewirkenden Ausfuhre nach dem Auslande gestattet, und es kommen eben-