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BSZekaununtmachung.
Die in den verschiedenen Theilen des Großherzogthumes rücksichtlich
der Erhaltung und pfleglichen Bewirthschaftung der Gemeinde-, Kirchen= und
Privat-Waldungen bestehenden Gesetze stimmen in dem Grundsatze überein,
daß den Eigenthümern und Nutznießern ein imbeschränktes Recht zur Ausfüh-
rung von Holzschlägen oder gar zum gänzlichen Abtriebe der Holzpflanzungen
und zur Verwandlung des Waldbodens in Land oder Wiesen nicht zustehe, daß
vielmehr alle jene Waldungen der besonderen Aufsicht der landesherrlichen
Forstbeamteten ebenfalls unterworfen seyen, und Holzschläge nur mit Geneh-
migung der letzteren, Holzausrodungen und größere Holzabtriebe aber nur
mit landespolizeylicher Erlaubniß vorgenommen werden dürfen. Als Gesetze
über diesen Gegenstand sind besonders zu bezcichnen:
A. Für die alt-Weimarischen Gebietstheile:
1) die Landesordnung vom 7J. Marz 1589, c, 35,
2) die Forstordnung vom 9. Juny 1646,
8) die Jenaische Forstordnung vom 1. Juny 1674,
4) die Weimarische Forstordnung vom 7. März 1775,
5) das Eircular der Regierung zu Weimar vom 19. November 1745,
worüber die näheren Bestimmungen aus Schmidts Gesehsammlung, Band III
Seite 242, 271 bis 276, ersehen werden konnen.
B. Für die vormahls Kursächsischen Gebietstheile:
das Kursächsische Mandat vom 11. May 1726 F. 13 und +X. 14
(Zeitzer Handbuch der Kursächsischen Gesetze II S. 881).
C. Für die alt-Eisenachischen Gebietstheile:
die Circular-Verordnung der Regierung zu Eisenach vom 1. Marz 1768
(von Göckelsche Gesetzsammlung 1 S. 511 flg.).
D. Für die vormahls Königl. Preußischen Gebietstheile:
das Preußische Landrecht, Band I Tit. 8 K. 83 flg.
R. Für die vormahls Fuldaischen Gebietstheile:
die in Thomas, Fuldaischen Privat-Rechte Band II J. 398 und §. 899,
sowie Band I1 f. 132 S. 232 aufgeführten Bestimmungen.