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Als Staatsangehörige, deren Uebernahme gegenseitig nicht versagt wer-
den darf, sind anzusehen:
a) alle diejenigen, deren Vater, oder wenn sie außer der Ehe erzeugt
wurden, deren Mutter zur Zeit ihrer Geburt in der Eigenschaft eines
Unterthans mit dem Staate in Verbindung gestanden hat, oder welche
ausdrücklich zu Unterthanen aufgenommen worden sind, ohne nachher
wieder au6 dem Unterthansverbande entlassen worden zu seyn, oder ein
anderweites Heimathsrecht erworben zu haben.
Besondere erladuternde Bestimmungen hierbei sind:
au) Kinder, welche die Volljährigkeit noch nicht erlangt haben, werden
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schon durch die Handlungen ihrer Aeltern an und für sich und ohne
daß es einer eigenen Thätigkeit oder eines besonders begründeten
Rechtes der Kinder bedarf, derjenigen Staatsangehörigkeit theilhaftig,
welche die Aeltern während der Minderjährigkeit dieser ihrer Kinder
erwerben, wobei der Umstand, ob dergleichen Kinder mit ihren Aeltern
zugleich und faktisch in den neuen Wohnort gezogen sind, oder
aber erst später, oder zur Zeit der entstamenen Heimathsfrage
noch gar nicht dahin sich begeben haben, einen unterschied nicht
machen soll.
Kinder nicht heimathsloser Aeltern, welche vor dem Eintritte
der Konskriptions-Pflichtigkeit in ihrem Geburtslande mit ihren Aeltern
in das Gebiet des jenseitigen Staates ziehen, sollen der Militärpflicht
gegen den verlassenen Staat enthoben und derselben gegen das neue
Heimathsland unterworfen seyn, beides jedoch nur dann, wenn die
Aeltern in letzterem wirklich das Heimathsrecht erlangt haben; wo-
hingegen in Ansehung der Kinder heimathsloser Aeltern die Be-
stimmung im §. 2 unter b eintritt.
Unter dem Ausdrucke: „Aeltern“ ist bei ehelichen Kindern immer
der Vater, bei unehelichen aber die Mutter zu verstehen.
b) Diejenigen, welche von heimathslosen Aeltern zufdllig innerhalb des
Staatsgebietes geboren sind, so lange sie nicht in einem anderen Stoate
das Unterthanenrecht nach dessen Verfassung erworben, oder sich da-
selbst mit Anlegung einer Wirthschaft verheirathet, oder darin unter
Zulassung der Obrigkeit zehen Jahre lang gewohnt haben;