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c) diejenigen, welche zwar weder in dem Staatsgebiete geboren sind, noch
das Unterthanenrecht nach dessen Verfassung erworben haben, hinge-
gen nach Aufgebung ihrer vorherigen staatsbürgerlichen Verhültnisse,
oder überhaupt als heimathslos dadurch in ndhere Verbindung mit dem
Staate getreten sind, daß sie sich daselbst unter Anlegung einer Wirth-
schaft verheirathet haben, oder daß ihnen während eines Zeitraumes
von zehen Jahren stillschweigend gestattet worden ist, darin ihren Wohn-
sitz zu haben;
wobei festgesetzt worden ist, daß auch insbesondere diejenigen als ausdrücklich
zu Unterthanen aufgenommen betrachtet werden sollen, welche nicht in dem
Staatsgebiete geboren sind, jedoch dem Staate zu Zeiten eines Krieges oder
des Friedens Militärdienste geleistet haben, und zwar ohne Rucksicht auf die
Dauer dieses Dienstverhältnisses und den im Militar gehabten Rang.
d. 8.
Wenn ein Landstreicher ergriffen wird, welcher in dem einen Staate ge-
boren ist, in einem anderen aber das Unterthanenrecht ausdrücklich erworben
oder mit Anlegung einer Wirthschaft sich verheirathek, oder durch zehenjahrigen
Aufenthalt sich einheimisch gemacht hat: so ist der letztere Staat vorzugsweise
verbunden, ihn aufzunehmen. Trifft das ausdrücklich erworbene Unterthanen-
recht in dem einen Staate mit der Verheirathung oder der zehenjahrigen Woh-
nung in einem anderen Staate zusammen: so ist das erweislich neuere Verhält-
niß entscheidend, jedoch dann, wenn hierüber zu einer ausreichenden Gewißheit
nicht zu gelangen seyn sollte, der Staat, in welchem dem Heimathslosen ein
zehenjahriger Aufenthalt gestattet worden, vorzugsweise zu seiner Aufnahme ver-
pflichtet.
g. 4.
Sind bei einem Vagabunden oder auszuweisenden Verbrecher keine der
in den vorstehenden Paragraphen enthaltenen Bestimmungen anwendbar: so
muß derjenige Staat, in welchem er sich befindet, ihn vorlaͤufig beibehalten.
g. 5.
Verheirathete Personen weiblichen Geschlechtes sind demjenigen Staate
zuzuweisen, welchem ihr Ehemann vermoͤge eines der angefuͤhrten Verhaͤltnisse
zugehoͤrt. Witwen sind nach eben denselben Grundsätzen zu behandeln, es
ware denn, daß während ihres Witwenstandes eine Veränderung eingetreten
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